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morning
Raketenbauer Registriert seit: Feb 2003 Wohnort: Tawern Verein: AGM, TRA#12037 Beiträge: 180 Status: Offline |
Beitrag 6745937
, §§-Sammelsorium und viieele Fragen
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Servus Leute,
ich hab mich die letzten Tage mal mit Gesetzen und Vorschriften auseinander gesetzt, aber um so mehr ich gelesen hab um so verwirrter bin ich geworden... Ich wäre froh wenn ihr mir helfen könntet mal ein wenig Licht in's Dunkle zu bringen, bitte dann aber nur wenn ihr euch sicher seit wie was geregelt ist. Mutmaßungen und "...ich mach das halt immer so..." sollten hier mal außen vor bleiben... Evt. lässt sich das Ergebniß des Threads ja nachher als kleines Sammelsorium der wichtigsten Regeln pinnen... Zu nächst mal die Klassifizierungen der Motoren: BC360 (BAM RG-004), Cesaroni (BAM RG-005) und Aerotech (BAM RG-006...-009) zählen allesamt als Explosivstoff. Den BC125 hab ich auf den BAM-Seiten gar nicht gefunden...? Die gesamte Cesaroni-Palette ist in Lagergruppe 1.4C eigestuft, die BCs sind 1.3C. Hier sind mir die Aerotech-Produkte verborgen geblieben, aber zumindest die kleinen sind 1.4C, weiß jemand bis zu welchem Impuls...? Aufbewahrung ist ja an sich Übersichtlich (Anlage6/6a 2. SprengV), hierzu nur eine Frage: Wenn in meinem Mietvertrag keine Klausel zu finden ist, dass allgemein die Lagerung brandempfindlicher Stoffe nicht zulässig ist und im selben Brandabschnitt keine weitere Aufbewahrung (z.B. von 'nem Sportschützen) statt findet- dann braucht es meinen Vermieter wohl nicht zu interessieren was ich im Rahmen der Kleinmengenregelung zu Hause bunker. Seh ich das richtig? Muß ich ihn informieren bzw. kann er es mir ohne entsprechende Klausel untersagen? Weiter zum Transport: Laut 1.1.3.1a ADR, eingeschränkt durch Anlage 2 Nr. 1.3.a GGVSE liegt die Freigrenze, bei der man absolut garnichts (Auto auf, Zeug rein, losfahren) beachten muss bei 1kg NEM explosive Stoffe bzw. 5kg brutto Gegenstände mit Explosivstoff 1.1-1.3 bzw. 50kg brutto Gegenstände mit Explosivstoff 1.4 (Privattransport vorausgesetzt, alles einzelhandelsgerecht verpackt und für privaten oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt). Wer darüber hinaus transportiert unterliegt den bestimmungen des ADR, erst vereinfacht innerhalb der 1000-Punkte-Regel, drüber dann das volle Programm. Zählen unsre Treibsätze als explosive Stoffe oder als Gegenstände mit Explosivstoff? Gibt es Unterschiede zwichen Motoren und Reloads? Soweit das §§-Programm wenn wir in heimatlichen Gefilden bleiben. Fahren wir nun nach Holland um uns mit Motoren einzudecken (oder sonst ein EU-Mitglied), so benötigt man für den Transport zusätzlich eine Verbringungsgenehmigung der BAM- hat sich die schonmal jemand geholt? Die Freimengen beim Transport sind ja wie gesagt in der GGVSE festgelegt. Wie sieht das nun im Ausland aus? ADR gilt soweit überall rund um uns, aber sind die Freimengen im EU-Ausland auch die Gleichen oder gibt's da Abweichungen zur GGVSE? Und nun das selbe Spiel ohne EU, sprich Schweiz: Kaufe ich in der Schweiz bin ich innerhalb derer wohl nicht an eine Verbringungsgenehmigung gebunden. Das einzige was dann kommt ist eine Einfuhr nach Deutschland. Gibt's dazu auch Vordrucke/Formulare oder kann ich locker beim Zoll vorfahren und alles bei der Anmeldung erledigen? Was passiert wenn ich in Italien kaufen gehe und mich meine Heimreise durch die Schweiz führt? Verbringungsgenehmigung für Italien, §27er für Deutschland...aber wie wird die EU-Lücke zwichendrin rechtlich geschlossen? Der schweizer Zoll hat mir zumindest mal erzählt, dass Transitwaren für den privaten Gebrauch bis zu einem Gesamtwert von CHF 5000.00 abgabenfrei sind und eine mündliche Anmeldung genügt- aber ob das so stimmt in Bezug auf Gefahrgut...? Auf Antwort vom Amt für Umweltschutz Uri bezüglich Kleinmengenregelung analog zur GGVSE und weiterer Transportbestimmungen warte ich noch... Zusammengefasst: Was brauche ich noch alles beim Transport Italien-Deutschland außer meinem Perso, dem §27er und der Verbringungsgenehmigung (privat innerhalb der Freigrenzen vorausgesetzt) um an den Zollstellen und unterwegs nicht plötzlich blöde da zu stehen? Fragen über Fragen! Hoffe, es lässt sich ein wenig was klarstellen. Bin dankbar für jede Hilfe! Grüße, Morning (der immernoch auf seinen grünen Lappen wartet!! ![]() edit: die Verbringungsgenehmigung ist nur für Explosivstoffe nötig- was ist mit den Aerotech/Pro-Motoren unter 75g Satzgewicht? Zählen rechtlich auch als Ex, werden von der BAM aber gnädigerweise als Pyro behandelt. Genehmigung nötig oder nicht? Geändert von morning am 13. März 2008 um 23:18 |
Reinhard
Überflieger Registriert seit: Sep 2003 Wohnort: Österreich Verein: TRA #10691, AGM Beiträge: 1187 Status: Offline |
Beitrag 6746901
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![]() Zitat: Hi, es gibt CTIs die in 1.3C eingestuft sind, das betrifft aber nur die Motoren mit sehr schweren Grains, also den O5100 und die derzeit erhältlichen Moonburner (ein 98mm Grain der M- oder N-Klasse). Zumindest der O5100 ist in Deutschland meines Wissens nach nicht zugelassen. In der Lagergruppenzuordnung sind auch keine CTIs der Klasse 1.3C erwähnt. Aber das ist vermutlich nicht sehr aussagekräftig, weil ich in der Liste auch keine ATs oder BCs außer dem BC-360 gefunden habe. Gibt es eine Quelle aus der unmissverständlich hervorgeht welche Motoren im Detail zugelassen sind? Gruß Reinhard Geändert von Reinhard am 14. März 2008 um 21:13 |
morning
Raketenbauer Registriert seit: Feb 2003 Wohnort: Tawern Verein: AGM, TRA#12037 Beiträge: 180 Status: Offline |
Beitrag 6748912
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Servus!
Zitat: Hab gestern email von den Jungs bekommen... Das schweizer Pendant zur GGVSE ist die SDR: Und im Anhang 2 SDR, Unterabschnitt 1.9.5.3 steht, dass die Freistellungen des ADR in fast allen Fällen für die Gefahrgut-Tunnelvorschriften nicht gelten- also entweder Bewilligung einholen oder Passstraßen nutzen. Damit wäre zumindest dieser Punkt geklärt... Zitat: Gute Frage! Hab ja auch die BAM-Seiten durchforstet aber eben nur die Infos gefunden die ich oben schon geschrieben hatte. Sind nur leider etwas lückenhaft... Grüße, Morning Geändert von morning am 18. März 2008 um 22:03 |
