Stefan Wimmer
Grand Master of Rocketry
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Eins vorweg: im EU-Recht steht auch keinerlei Einschränkung über die Verwendung von Raketenmotoren oder Explosivstoffen, denn die Verwendung wird weiterhin in Gesetzen der Mitgliedsländer geregelt. Und "die Behörden" werde ich erst am Schluß befragen, wenn meine hiesigen Recherchen keine Quellenangebe zu Tage fördern sollten. Ich will mich ja nicht gleich mit einer trivialen Frage zu einem ggf. offensichtlichen Thema blamieren...
It's the Government - it doesn't have to make sense! (B. Kaplow in r.m.r)
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Rolf
Epoxy-Meister

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Aber Stefan! Du solltest das SprengG doch kennen (allerdings alle anderen §27 Besitzer auch). Wollt wohl alle zu einer Nachschulung (kann ich ja mal beim GAA für euch beantragen ;-)
1. SprengV (Spreng 2.1); Abschnitt II; §6; (3):
Zulassung pyrotechnischer Stoffe: ...bla, bla...oder Lehr- und Sportzwecken dienen sollen...
Steht also nix drin von Spassfliegern, High-Power Bodenprobenentnehmern etc. als Zulassungsgrund von Rak-Motoren (vielleicht bei der nächsten Überarbeitung)
Der Begriff kommt hier auch noch in anderen Passagen vor, wie Import durch Ausländer etc. (übrigens alles Details, welche durch den Sportbereich eigens ins Gesetz eingebracht wurden). Vorher war dies nicht möglich!
Leider ist der Text (wie immer) EG-veraltet, aber zum Zeitpunkt der Erstellung der Vorschrift handelte es sich hier um die Raketen. Drum ist es logisch, wenn SF für diese Zwecke die Erlaubnis für die Motoren bekommt. Ist ja auch korrekt so, hab da kein Problem mit. Wer hat eigentlich überhaupt mit dieser Regelung ein Problem? Dann hat er mit dem Gesetz bestimmt einige andere, schwerwiegendere.
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Stefan Wimmer
Grand Master of Rocketry
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Hallo Rolf, danke für das Angebot der Nachschulung beim GAA, aber hier ist das LAGeTSi dafür zuständig  . Ja, die erste SprengV ist leider veraltet und harrt der Aktualisierung wg. der EG-Novelle. Aber auch dort hieß es in §6(3) nur: "...insbesondere....Lehr und Sportzwecken..." Also auch hier kein Auschluß anderer Anwendungen. In §23(3) wird die Lehr- und Sport-Formel verwandt, um Jugendlichen ab 14 Jahren den Umgang mit Raketenantrieben unter Aufsicht zu erlauben. Es könnte also durchaus sein, daß dieser Satz unbewußt erweitert und so zur 'Mutter' der bewußten Aussage wurde...
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Erwin Behner
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Zitat: Original geschrieben von Stefan W In §23(3) wird die Lehr- und Sport-Formel verwandt, um Jugendlichen ab 14 Jahren den Umgang mit Raketenantrieben unter Aufsicht zu erlauben. Es könnte also durchaus sein, daß dieser Satz unbewußt erweitert und so zur 'Mutter' der bewußten Aussage wurde...
Sorry, wenn mir erst jetzt auffällt, aber die 'Mutter' der bewußten Aussage war nix anderes als der entsprechende Hinweis auf der Verpackung...
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Stefan Wimmer
Grand Master of Rocketry
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Nein Erwin - ich meinte in meinem obigen Beitrag, daß die Formulierung in §23(3) vielleicht die Urmutter dieser Behauptung (ausschließlich Sport- und Lehrzwecke) überhaupt, und damit auch des Hinweises auf der Verpackung, ist. Die Interprätation könnte also durchaus von der BAM stammen, die a) relativ restriktiv eingestellt (zum Wohle/Sicherheit der Allgemeinheit...bla..bla) und b) für die Texte auf den Verpackungen zuständig ist.
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Andreas H.
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Hi Rocketeers,
Wie wär's, wenn man mal bei SF nachfragt, woher dieser Text auf deren Verpackungen stammt?
Gruß Andreas
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Rocketom
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Naja, ich würde da nicht soviel drauf geben - schließlich ist dieser Spruch bei Estes-Motoren nicht drauf. Und soll man draufschreiben "...für Sport & Lehre oder einfach mal so für den kleinen Start zwischendurch..." ? Wäre wahrscheinlich nicht der Stil der BAM ...  mfg, RTom
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Erwin Behner
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Ich nehme schwer an, daß es eine Auflage der BAM war beim Zulassungsbescheid, die SF dazu veranlaßt hat dies zu drucken. Vielleicht war diese Auflage bei der Zulassung der Estes Motoren (die ja schon einige Zeit zurückliegt) noch nicht. Ich sag's ist doch, steht in der neue EU-Verordnung
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