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Rainer

Grand Master of Rocketry

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Beitrag 33918 , Fakes [Alter Beitrag14. August 2003 um 20:41]

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DIES HIER ist keine Rechtsberatung, sondern ausschließlich eine unabhängige vereinsübergreifende Berichterstattung, in loser Form, über rechtliche Veröffentlichungen, die Foren, Vereine, Internet etc. betreffen.

Für detaillierte Auskünfte immer Euere Anwälte fragen,
die haften dann auch bei Falschauskunft.
******

Entgegen mancher Leute Meinung sind Fake Accounts
wohl keineswegs strafbar, wenn man durch diese nicht am
Rechtsverkehr teilnimmt - will heißen: etwas bestellt, Verträge abschließt, kauft, o.ä.

Wenn man nur, um sich selbst und seine Identität zu schützen
im Internet einen anderen Namen angibt und eine andere Adresse, so ist das auch keine Urkundenfälschung, denn eine Quasi-Chat-Unterhaltung ist und bleibt kein Rechtsgeschäft und damit eben nicht nach § 269 StGB strafbar.

Sich über Raketenmodelle austauschen und Liebesbriefchen schreiben zählt also mit Sicherheit nicht zu den bei Fake-Accounts strafbaren Tatbeständen. es sei denn man lässt sich auf ein Eheversprechen ein. wink

Etwas anderes wäre es, wenn man sich, gegen einen zu zahlenden Beitrag, im Internet unter falschem Namen in einem Verein anmelden würde.

Nichts zahlende Poster in freien unabhängigen Foren sind eben deswegen nicht davon betroffen - weil sie zu keiner Zahlung verpflichtet sind, und sich ja nicht in einem Mitgliederbeitrag fordernden Verein angemeldet haben, sondern, eben, in einem freien unabhängigen Forum.

Dann wären ja alle Bieter bei EBAY Urkundenfälscher, oder habt Ihr da schonmal den richtigen Namen gesehen, bevor ein Vertrag = Kauf getätigt wurde? Selbst die Anfragen zwischen Käufer und Verkäufer über einen Artikel vor dem Kauf sind ja bekanntlich anonym.

Lasst Euch also nicht immer gleich in´s Boxhorn jagen von solchen Unterstellungen, wie Urkundenfälschung etc.....

Quelle: PC Professionel 7/2002 und natürlich StGB.
Wer lesen kann... lässt sich nicht so schnell bluffen.

Übrigens gibt es sehr wohl, wider anderer Leute Meinung,
ein Recht auf Widerruf bzw. Gegendarstellung jetzt AUCH im Internet und nicht nur in der Zeitung. Habe ich frisch gelesen, ist ganz neu.
Die Quelle habe ich irgendwo.... Suche ich noch heraus.

Rainer
Rainer

Grand Master of Rocketry

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Beitrag 34005 [Alter Beitrag16. August 2003 um 11:00]

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Da hab ich´s doch,
zum Thema Gegendarstellung im Internet.
Ist zwar ein bisschen lang, aber für von einem Journalisten gestaltete und meinungsverbreitende, als Info herausgegebene Seiten, haargenau passend.

http://www.rechtsanwalt.de/gegendarstellung.html

Viel Spaß bei der Lektüre
Rainer
Tom

Grand Master of Rocketry


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Tom

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Beitrag 34793 [Alter Beitrag28. August 2003 um 09:59]

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Das würde dann folgendes zeigen:

Jemand erstellt eine Website mit Inhalten zu bestimmten Personen. Ob diese Inhalte wahr oder falsch sind , sei jetzt mal dahin gestellt. Diese Seite wird mehr oder weniger redaktionell gepflegt und unregelmässig erweitert.
Weiterhin ist eine solche Seite ein 24 stündiger Durchsagelautsprecher, welcher die Meinungsbildung ankurbeln soll.

Nun wäre diese Person rechtlich verpflichtet (so interpretiere ich den Artikel) eine Gegendarstellung der Betroffenen auf SEINEN Seiten zu veröffentlichen.
Tom

Grand Master of Rocketry


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Tom

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Beitrag 34795 [Alter Beitrag28. August 2003 um 10:16]

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Dazu hab ich noch folgendes gefunden:

Auszug aus "Staatsvertrag über Mediendienste (Mediendienste-Staatsvertrag)"

(2) Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder - in periodischer Folge Texte verbreitet werden, müssen zusätzlich einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher kann nur benannt werden, wer

1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
3. voll geschäftsfähig ist und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.


§ 10 Gegendarstellung

(1) Jeder Anbieter von Angeboten nach § 6 Abs. 2 ist verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in seinem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in sein Angebot ohne Abrufentgelt aufzunehmen. Die Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung anzubieten. Die Gegendarstellung ist so lange wie die Tatsachenbehauptung in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr anzubieten. Wird die Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten oder endet das Angebot vor Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch einen Monat. Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung verknüpft werden.


Quellenangabe: http://www.kanzlei.de/mmstv.htm
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