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Oliver Arend

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Beitrag 2908 [Alter Beitrag26. April 2001 um 22:02]

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In einem anderen Thread wurde von Stefan die Thematik der notwendigen Änderungen in der LuftVO genannt. Hier die §§, die uns besonders betreffen, und wo eine Änderung angebracht bis dringend notwendig ist.
<font face="Courier">§ 11a Flüge mit Überschallgeschwindigkeit
Flüge ziviler Luftfahrzeuge mit Überschallgeschwindigkeit (größer als Mach 1) sind im Geltungsbereich dieser Verordnung untersagt.</font>
<font face="Courier">§ 11b Zugelassene Ausnahmen</font>
<font face="Courier">(1) Das Bundesministerium für Verkehr kann Ausnahmen von dem Verbot nach § 11a zulassen, sofern sichergestellt ist, dass bei Flügen mit Überschallgeschwindigkeit ein Überschallknall auf der Erdoberfläche nicht feststellbar ist. ..</font>
Hier gibt es sicherlich einige Leute, die mal Überschall fliegen und das dann auch dürfen wollen. Allerdings ist dies schwierig, denn bei einer generellen Freigabe von Flügen, bei denen der Knall nicht hörbar ist, besteht die Gefahr das irgendwas größeres auch mal Überschall fliegt und der Knall unerwarteterweise doch hörbar ist. Außerdem: War es nicht so dass man bei einer ausreichend großen Rakete in ausreichender Entfernung doch einen Knall hören kann? Wir Ihr sehen werdet haben wir sowieso andere Sorgen...
<font face="Courier">§ 16 Aufstiege von ... Flugmodellen und Flugkörpern mit Eigenantrieb, ...</font>
<font face="Courier">(4) Der Aufstieg von Flugmodellen von weniger als 5 kg Gesamtmasse bedarf keiner Erlaubnis, es sei denn, dass sie mit Raketenantrieb versehen sind.</font>
Tja, kann man das mit dem Raketenantrieb nicht einfach streichen? Wobei an dieser Stelle sowieso erstmal ein anderer § greift, der die Masse des Treibmittels auf 20 g beschränkt, und wenn man sowieso schon eine Erlaubnis einholt, sind sowohl die Massen- als auch die Treibmittelfreigabe inklusive.
<font face="Courier">(6) Der Aufstieg von Flugmodellen mit Raketenantrieb und von fern- oder ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb bedarf unbeschadet anderer Vorschriften der Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes. Die Erlaubnis kann Personen ... erteilt werden, wenn diese zuverlässig und fachlich geeignet sind. ... Keiner Erlaubnis bedürfen: ...</font>
<font face="Courier">3. der Aufstieg von Flugmodellen und Flugkörpern mit Raketenantrieb, deren Treibsatz nicht mehr als 20 g beträgt.</font>
Tja, hier liegt wohl das größte Problem. Eine Anhebung der Grenze auf international verträgliche und kompatible 160 Ns fände ich besser. Da Beamte aber nich in Ns rechnen, bleiben wir gleich bei 5 kg Startgewicht (Absatz 4) oder sagen wir 62,5 g Treibmittel? Ich denke dies ist der wichtigste Paragraph, und mit der Zulassung der Aerotechs und auch schon des Held 5k werden Flüge über 20 g bald sehr häufig, auch wenn es noch kein High Power ist. Ebenso sind Cluster- und Mehrstufen-Flüge sehr häufig, und solltem im Bereich von 4x A-Clustern u.ä. nicht stärker reguliert sein als der einfache Start eines D7-3s (wo steht nun aber eigentlich, dass auch Cluster-Flüge unter 20 g Treibmittel, also bspw. 2x B4-4 eine Starterlaubnis benötigen? Meines Wissens einen T2-Schein, lt. Zulassung des Motors, aber _auch_ eine Starterlaubnis? Steht hier nirgends...).
Ich denke dass §16, Absatz 7:
<font face="Courier">(7) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 5 oder 6 Satz 1 muss enthalten:</font>
und §16a:
<font face="Courier">§ 16a Besondere Benutzung des kontrollierten Luftraums</font>
keiner Änderung bedürfen, hier sind die Regularien durchaus sinnvoll und angemessen; eine ständige Zulassung eines Flugplatzes oder Geländes als T2/RG-Auflassort mit kurzer Meldung eines Starts ist ja bekannterweise kein Problem, oder sollte zumindest nicht sein.
Oliver
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