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morning

Raketenbauer

morning

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Beitrag 7631296 [Alter Beitrag26. Mai 2014 um 22:41]

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Servus!

Mal kurz zur Genehmigung des Grundstückseigentümers zum Starten von (Raketen-)Modellen:

diese ist nach § 25 LuftVG vorgeschrieben und somit lediglich für Luftfahrzeuge nötig, für die es genehmigte Flugplätze gibt.
In dieser Verordnung des Bundesverkehrsministeriums ist auf Seite 21 folgendes zu lesen:

Zitat:
Für die in § 15a und § 16 genannten Luftfahrzeuge sowie für den Betrieb von Scheinwerfern und sonstigen optischen Lichtsignalen die den Luftverkehr gefährden können, ist § 25 des Luftverkehrsgesetzes nicht einschlägig. § 25 LuftVG erfasst nur solche Luftfahrzeuge, für die es genehmigte Flugplätze gibt. Dies trifft auf die in § 15a und § 16 genannten Luftfahrzeuge nicht zu. Der Begriff des Flugplatzes wird in § 6 Abs. 1 LuftVG definiert. Flugplätze sind demnach Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände. Weitere Flugplätze kennt das Luftverkehrsgesetz nicht. So gibt es keine Drachen-, Flugmodell - und Raketenflugplätze. Deshalb gelten der Flugplatzzwang und die in § 25 vorgesehene Erlaubnispflicht für die in § 15a und 16 genannten Luftfahrzeuge grundsätzlich nicht.



Somit ist von Gesetzes wegen eigentlich gar keine Genehmigung des Grundstückseigentümers notwendig!

Natürlich sollte man sich die trotzdem holen- alleine des lieben Friedens willen... angel

Grüße,
Morning

edit: das gilt natürlich auch für uns smoker! big grin

Geändert von morning am 26. Mai 2014 um 22:42

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