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nic

Drechsel-Lehrling

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Beitrag 9198 , T2 od. T1 [Alter Beitrag18. Januar 2002 um 16:00]

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Hi roketeers,

Ich hab mich mal gefragt, ob man nicht eine Zweistufenrakete
bauen könnte, die im T1 bereich liegt. Mit einem Micro Hybrid, wie Tom E. einen hat als 1. Stufe, und einem normalen SP- Motor als 2. Stufe sollte das doch klappen. Da man ja bei einem Papierrohr (der Brennstof vom Mycrohybrid) nicht von Treibstoff reden kann, überschreitet man auch nicht die gesetzlich vorgeg. maximale treibstoffmenge für T1.
Das würde doch gehen, oder nicht???confused
Ich fänd's ja sooooo schön wenn's T1 wäre...angel

auf eine gute Nachricht wartend
Nic
Hendrik

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Hendrik

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Beitrag 9200 [Alter Beitrag18. Januar 2002 um 16:40]

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Hallo nic,

da muß ich Dich leider bitter enttäuschen...frown

Sowohl Bündeln als auch mehrstufig fliegen ist klarer T2-Bereich, unabhängig von den verwendeten Motoren bzw. max. Treibstoffmenge.
Es wäre noch nicht einmal eine zweistufige Micromax Rakete T1... leider!

Viele Grüße,

Hendrik

SOL-2

Die Wissenschaft hat keine moralische Dimension. Sie ist wie ein Messer.
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Wernher von Braun (1912 - 1977), deutsch-US-amerikanischer Raketenforscher

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nic

Drechsel-Lehrling

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Beitrag 9201 [Alter Beitrag18. Januar 2002 um 16:47]

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Hendrick,
dann dürfte man rein theoretisch auch keine Wasserraketen bündeln, oder eine zweistufen-Wasserrakete bauen.
(ein Hybrid hat ja -außer dem Zünder- nichts pyrotechnisches...)
Nic
Oliver Arend

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Oliver Arend

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Beitrag 9204 [Alter Beitrag18. Januar 2002 um 18:51]

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Meines Wissens zählen Wasserraketen nicht so ohne weiteres als Raketen, denn dann müsste man für jede Wasserrakete über 20 g Wasser einen T2-Schein und eine Startfreigabe haben. Es zählen wohl nur Raketen, deren Funktion auf der Expandierung von Gasen erwirkt durch eine Verbrennung beruht. Das ist bei einem Hybrid klar der Fall, nicht jedoch bei einer Heiß- oder Kaltwasserrakete. Bei einer Heißwasserrakete könnte man mit 20 g jedoch schon einiges anfangen, denke ich...

Oliver
nic

Drechsel-Lehrling

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Beitrag 9208 [Alter Beitrag18. Januar 2002 um 19:44]

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ok, danke für die Info...
Nic
Tom

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Beitrag 9213 [Alter Beitrag19. Januar 2002 um 10:14]

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Zitat:
Original geschrieben von Oliver Arend
...denn dann müsste man für jede Wasserrakete über 20 g Wasser einen T2-Schein und eine Startfreigabe haben. Es zählen wohl nur Raketen, deren Funktion auf der Expandierung von Gasen erwirkt durch eine Verbrennung beruht.




Der T 2 Schein bezieht sich ja auf §27 SprengG.
Und das ja ja eigentlich nix mit Wasser zu tun.
Und für eine fliegende Coke-Flasche mit 1/4 Ltr. Wasser eine Starterlaubnis.... fg

Ich denke mal eine 2 stufige "Wasserrakete" ist sicher kein T2... grazy

Tom
nic

Drechsel-Lehrling

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Beitrag 9214 [Alter Beitrag19. Januar 2002 um 11:28]

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Tom,
wende den §27 sprengG. mal auf den Hybrid an...
währe es also verboten einen hybrid zu clustern,
und wenn ja warum?? -schreib doch mal die entsprechende gesetzespassage.
Ich kenne mich mit den Gesetzen leider (noch) nicht aus...

servus
Nic
Neil

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Neil

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Beitrag 9216 [Alter Beitrag19. Januar 2002 um 13:44]

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Hi,

okay habe das Waffengesetzbuc hier wo auch der Teil für Sprengstoff drin ist.
Allerdings von 1998.

§1. Dieses Gesetz gilt für den Umgang und Verkehr mit, sowie die Beförderung und Einfuhr von festen oder flüssigen Stoffen und Zubereitungen (Stoffe), die durch eine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können... Als explosionsgefährlich gelten nur solche Stoffe, die bei Durchführung der Prüfverfahren nach Anlage 1 zu diesem gesetz zur Explosion oder zu einer nach den Prüfvorschriften der Explosion gleichgestellten chemischen Umsetzung gebracht werden.

Prüfverfahren
I.
Die Explosionsgefährlichkeit fester oder flüssiger Stoffe wird
1. durch Erwärmung ohne vollständigen festen Einschluß in Stahlhülsen oder
2. durch eine nicht außergewöhnliche mechanische Beanspruchung ohne zusätzliche erwärmung
a) durch Schlag mit dem Fallhammerapparat oder
b) durch Reibung mit dem Reibapparat
nach demn in den II bis IV bezeichneten Prüfverfahren geprüft.

Hier komt dann also eine Anhandlung wie die hülse auszusehen oder eben dieser Fallapparat oder Reibapparat.
Ist nichts großartig dolles, habe da mal zugesehen.

Jetzt zu der Frage Hybridmotor und clustern und Sprengstoffgesetz.
Fällt ein Hybrid unter dem Sprenstoffgesetzt?
Ich würde sagen nein, da als Treibstoff Papier oder Kunststoff verwendet wird. Beides würde bei einem Test wie vorgeschrieben nicht explodieren.
Sonst dürfte man ja auc nur 20g ücher auf einmal lesen.
Was macht der Oxidator? Der fällt hier nicht weiter drunter, da er ja weder fest noch flüssig sondern gasförmig ist. Der fäll dann somit uner was anderem.
Das geährliche an Sprengstoffen ist ja, das der Oxidator mit dem Reduktator (war das richtig) in einem Gemisch, oder in einem Molekül, ist.
Dies ist bei einem Hybrid nich der Fall.
Deswegen denke ich, das man Hybride clustern darf wie man lustig ist. Allerdings bedarf es ab 5kg Startgewicht einen Modellflugplatz mit Zullasung über 5kg maximal bis 25kg. Das kommt dann aber aus der Ecke Luftfahrtgesetzte.
Über 25kg bedarf es einer Aufstiegsgenehmiegung.

Bis dann.

Die Erde ist eine Scheibe. Egal in welche Richtung sich die Menschheit bewegt, sie geht immer auf einen Abgrund zu.


Oliver Arend

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Oliver Arend

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Beitrag 9217 [Alter Beitrag19. Januar 2002 um 13:48]

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Zitat:
<b>§ 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang</b>
(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen
1. explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder
2. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,
bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich be-schränkt
und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit
oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die
nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen,
2. der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist,
3. inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum Schutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter
nicht ausreichen.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Für den
Nachweis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2. nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Gel-tungsbereich
dieses Gesetzes hat.
(5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absatzes 3
Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entge-genstehen.
(6) Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung zugelassener pyrotechnischer Gegenstände
zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen.



<i>Quelle: http://www.goinform.de/demo/arbsch/an/bu/sprengg.pdf</i>

Ich meine, ein Hybrid fällt nicht unter die §27er-Pflicht, da er nicht explosionsgefährlich ist. Weder der Kunststoff/das Papier/die Salami noch das Lachgas... Aus diesem Grunde würde ich auch sagen, als nicht-explosionsgefährlicher Stoff unterliegt er auch nicht der Zulassungspflicht. Wo keine Zulassungspflicht besteht, besteht auch nicht die Möglichkeit, einen §27-Nachweis zum Bündeln zu fordern - wie das meines Wissens bei normalen Treibsätzen geschieht (weiß jemand wo _genau_ das steht?). Von daher könntest Du also Glück haben. Sobald jedoch wie beim MicroHybrid oder vielen anderen ein pyrotechnisches Preheater-Grain eingesetzt wird (also Composit-Treibstoff der gezündet wird, alles auf Betriebstemperatur bringt und gleichzeitig noch den Lachgas-Fluss startet), ist der gesamte Treibsatz zulassungspflichtig.

Allerdings macht der §16 LuftVO keine Unterscheidung, er spricht lediglich von Raketen, und die Eigenschaft einer Rakete ist dem Hybrid nun mal nicht abzusprechen, für mehr als 20 g Treibstoff brauchst Du also nach wie vor eine Starterlaubnis.

Übrigens steht weiter hinten im Gesetz, dass wenn der Hersteller bis 31.12.2002 eine EG-Baumusterprüfung beantragt hat, die Treibsätze noch bis 31.12.2005 verwendet werden dürfen. Aber ich denke bis dahin haben wir unsere alten Treiber alle, oder?

Oliver
Neil

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Beitrag 9220 [Alter Beitrag19. Januar 2002 um 13:53]

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Hi,

Zitat:
Allerdings macht der §16 LuftVO keine Unterscheidung, er spricht lediglich von Raketen, und die Eigenschaft einer Rakete ist dem Hybrid nun mal nicht abzusprechen, für mehr als 20 g
Treibstoff brauchst Du also nach wie vor eine Starterlaubnis.

Dann muß ich also für meine Wasserrakete eine Starterlaubnis einholen wenn die mehr als 20g Wasser benutzt?

Sehr konfus.

Die Erde ist eine Scheibe. Egal in welche Richtung sich die Menschheit bewegt, sie geht immer auf einen Abgrund zu.


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