Neil
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Hi,
kleine 1Mb kleiner 800x800 Pixel. Einige Programme machen bei einer Größe von 800 effektiv 801 raus. Daher besser 799. Format wäre jpg ganz gut.
Gruß
Neil
Die Erde ist eine Scheibe. Egal in welche Richtung sich die Menschheit bewegt, sie geht immer auf einen Abgrund zu.
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Oliver Arend
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> Daher ohne T2-Schein wohl nicht zu machen
Wieso "hört es sich so an, daß es geht, und nur von meinem können / Schwerpunkt abhängt."? Nach meiner Kenntnis der Vorschriften bin ich derselben Meinung wie Neil: zwei Treibsätze in einem Modell ist T2. Bei Clustern ist die Zündung ja auch kontrolliert, das wäre also kein Unterschied.
Mit 2x 9 g umgehst Du die luftrechtlichen, aber nicht die sprengstoffrechtlichen Bestimmungen.
Oliver
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Freudi
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Zitat: Original geschrieben von Oliver Arend
2. Es ist nicht mehrstufig, aber es ist ein "Airstart", der schon etwas komplexer ist als einfach landen und einen neuen Treibsatz einbauen (Schwerpunktlage etc.). Daher ohne T2-Schein wohl nicht zu machen (auch wenn Dir der T2-Schein kaum bei der Lösung des Schwerpunktproblems hilft).
Oliver
Hallo Oliver Wenn Du schreibst es ist nicht mehrstufig freut mich das. Weiter schreibst Du: es ist ein "Airstart" , ist der also T2 pflichtig? Gruß Freudi
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FabianH
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Klar, du hast halt eine Zündverzögerung, aber zwei Motoren in einem Modell, ohne zwischenzeitliche Landung ist zwangsweise T2! Von Hybriden mal abgesehen, aber wer staged schon Hybride???
Ich meine, wenn man sich doch irgendwie eine Grauzone sucht, warum dann nicht den nächsten T2ler fragen, oder auf einen Flugtag warten, und gut ists!
MfG Fabian
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robby2001
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Moin! Zitat: warum dann nicht den nächsten T2ler fragen, oder auf einen Flugtag warten,
...oder hier halt im Forum Fragen stellen. Letztendlich ergibt sich doch folgendes Problem: für den Nicht-T2ler und Nicht-Juristen ist das bestehende Gesetz zunächst einmal undurchsichtig. Wenn doch alles klar wäre, dann würden wir nicht diese Fragen stellen. Clustern - mehrstufig - das ist mir bereits klar, dass sowas nur mit T2 zu machen ist. Warum aber darf ich ohne T2 keine Ausstoßladung bauen? Eine Ausstoßladung kann doch weniger als 20 Gramm betragen. @ FabianH: Diese Grauzone suchen wir doch nicht. Wir müssen uns doch überhaupt erst klar werden was man darf und was nicht. Ich kann mir durchaus vorstellen, dass der Gesetzgeber die Gesetze so formuliert hat, dass sich keine Grauzone ergibt. Aber nochmal die Frage: Was darf ich ohne T2 und was nicht? Wo ist die Grenze? Hat denn mal jemand den juristischen Kauderwelsch mal ins "normale" Deutsch übersetzt? Gruß Robert
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Oliver Arend
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Ich weiß nicht wo das Problem liegt? Ich habe schon zwei Mal geschrieben dass zwei oder mehr Treibsätze in einem Modell eine Erlaubnis nach §27 SprengG verlangen, egal ob da 2 g oder 2 kg Treibstoff drin sind. Bei einzelnen Treibsätzen liegt die Grenze bei 20 g. Vom SprengG sind nur Treibsätze mit Festtreibstoffen betroffen (SP, APCP, NC/NG...).
Darüber hinaus kannst Du so viele Ausstoßladungen bauen wie Du willst solange Du keinen Stoff dazu verwendest, für den Du eine Erlaubnis brauchst (Pyrowatte ginge also, Schwarz- oder NC-Pulver nicht).
Eine weitere Einschränkung ist das Luftrecht, hier gelten ebenso 20 g als Grenze (§16 LuftVO, und den versteht wirklich jeder), und zwar für _alle_ Raketen, sei es nun Feststoff, Hybrid, Flüssig und möglicherweise sogar Wasser.
Oliver
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robby2001
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Moin!
Ok, ich denke, in Bezug auf die Anzahl der Treibsätze und in Bezug auf das Treibstoffgewicht kann man nun keine Gesetzeslücken mehr finden.
Pyrowatte als Ausstoßladung geht also T2-Schein-frei? Prima! Das hört sich doch schon mal gut an.
Der §16 LuftVO ist in der Tat eindeutig geschrieben. Allerdings hab ich da noch eine Anmerkung und eine Frage:
Die frei verkäuflichen WaRas (Rokit, Opitec, Kosmos und co.) werden auch mit mehr als 20 Gramm Wasser befüllt. Die Vertreiber dieser Raketen werden sich wohl mit den entsprechenden juristischen Fragen auseinandergesetzt haben, bevor die sowas in den Handel bringen. Insofern vermute ich mal, dass der §16 LuftVO nicht für WaRas gilt.
@ Oliver: Im §16 LuftVO Absatz (1) 5. heisst es : "Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis: der Betrieb von fern- oder ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb,"
Was ist den ein "fern- oder ungesteuerter Flugkörper mit Eigenantrieb"?
Gruß Robert
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Oliver Arend
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> Was ist den ein "fern- oder ungesteuerter Flugkörper mit Eigenantrieb"?
Fragst Du das, weil Du glaubst, dass alles in der Richtung durch Punkt 1 abgedeckt sein müsste, oder sind Dir einzelne Punkte dieser Beschreibung unklar?
Oliver
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Scorpion_XIII
Poseidon
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Zitat: Original geschrieben von robby2001
Der §16 LuftVO ist in der Tat eindeutig geschrieben. Allerdings hab ich da noch eine Anmerkung und eine Frage:
Die frei verkäuflichen WaRas (Rokit, Opitec, Kosmos und co.) werden auch mit mehr als 20 Gramm Wasser befüllt. Die Vertreiber dieser Raketen werden sich wohl mit den entsprechenden juristischen Fragen auseinandergesetzt haben, bevor die sowas in den Handel bringen. Insofern vermute ich mal, dass der §16 LuftVO nicht für WaRas gilt.
Das kann man nicht komplett ausschließen. Wenn man Haarspalterei betreiben möchte, so steht im Gesetzestext "Treibsatz". Aber wie ist rechtlich der Treibsatz einer Rakete definiert? Wikipedia:...In Deutschland werden Raketentreibsätze entweder als pyrotechnische Gegenstände (bis 75 Gramm Treibstoff) oder als Explosivstoffe (mehr als 75 Gramm) behandelt.... Und:...Als Treibsatz bezeichnet man einen fertig konfektionierten Antrieb für Modellraketen. Treibsätze für Modellraketen bestehen stets aus einer Treibladung und meist auch aus einer Verzögerungsladung und einer Ausstoßladung.... Würde im Gesetzestext Treibladung stehen, so haben wir eine andere Sachlage. Wikipedia:...Die Treibladung ist der Treibstoff für das Triebwerk, siehe Rakete... Und bei Wasserraketen wird ja unser "Treib-Stoff"(Wasser) ausgestoßen. Um die Verwirrung komplett zu machen steht bei Wikipedia aber nun auch bei Treibladung: ...Treibladungen bestehen aus dem Treibsatz, einem Satz von chemischen Substanzen in fester, flüssiger oder gasförmiger Form, die als Energieträger bei ihrer Aktivierung ein großes Volumen anstreben und so in der Lage sind, ein Objekt zu bewegen oder zu verformen... Das würde wiederum aber auch auf WaRas zutreffen, denn wir haben komprimiertes Gas (Luft), welches expandieren will. Zitat:
@ Oliver: Im §16 LuftVO Absatz (1) 5. heisst es : "Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis: der Betrieb von fern- oder ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb,"
Was ist den ein "fern- oder ungesteuerter Flugkörper mit Eigenantrieb"?
Das wüsste ich auch gerne. Aber wenn eine Wasserrakete als Rakete mit einem Treibsatz unter 20g deklariert ist dürfte dies mit dem "fern- oder ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb" nicht gelten. Ist eine Wasserrakete aber rechtlich gesehen keine Rakete, sondern ein "fern- oder ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb", so braucht man auf jeden Fall eine Aufstiegsgenehmigung. Das Thema ist doch sehr verwirrend mit den ganzen Gesetzen Tut mir leid ist etwas Off-Topic, gehört ja eigentlich zum WaRa-Thread Gruß Scorpion_XIII
Geändert von Scorpion_XIII am 16. Januar 2008 um 10:39
t(h)rust in GARDENA
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robby2001
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Och, ich denke, das passt schon hier rein. @ Oliver: Nee, es geht mir nicht darum, eine Gesetzteslücke zu finden. Durch Punkt 1 ist noch längst nicht alles abgedeckt, das weiss ich als langjähriges Mitglied im Drachenklub nur zu gut. Ich würde nur zu gerne wissen, was ein "Flugkörper mit Eigenantrieb" ist. Ein Modellflugzeug kann´s ja auch nicht sein, denn dafür brauche ich ja keine Erlaubnis (es sei denn, es wiegt mehr als 5 kg, das ist klar). @ Scorpion: Na, da bin ich aber mal gespannt, was die vom LBA zu WaRas sagen! Gruß Robert
Geändert von robby2001 am 11. Januar 2008 um 16:25
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