Oliver Arend
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Leute, wie wärs wenn Ihr nicht einfach zehn verschiedene Meinungen in den Raum werft, die Ihr mal gehört habt, sondern die entsprechenden Gesetze und Verordnungen nachlest.
Das Wichtigste ist die Erlaubnis des Grundstückseigentümers oder -pächters.
§16 LuftVO ist eigentlich relativ klar -- außer bei Wasserraketen, da diese entweder als normale Flugmodelle (bis 5 kg frei) oder als Modell mit Raketenantrieb (erlaubnispflichtig ab 20 g Treibsatz -- zählt hier Luft oder Wasser? -- kann Luft und Wasser überhaupt ein Treibsatz sein -> nach SprengG wohl kaum...) gewertet werden könnten. Endgültige Gewissheit werden wir erst haben wenn es zum Gerichtsverfahren kommt. Bis dahin halte ich es für unwahrscheinlich, dass Euch jemand einen Strick dreht, wenn Ihr eine Wasserrakete mit mehr als 20 g Wasser fliegen lasst.
Oder Ihr bleibt unter 30 m, dann zählt es ohnehin nicht als Luftfahrzeug und Ihr könnt luftrechtlich (!) gesehen machen was Ihr wollt.
Zu den Lufträumen bitte einfach Wolke fragen (er hat's ja schließlich angeboten), der kennt sich als Segelflieger aus, und mehr als die jeweils aktuellen ICAO-Karten braucht man dazu auch nicht. Und nein, die Gemeinde weiß sowas nicht -- und die entsprechenden Behörden haben besseres zu tun.
Noch zur Info: Lufträume C und D sind generell tabu. Luftraum E fängt erst ab einer bestimmten Höhe an (je nach Region 1000 ft, 1700 ft oder 2500 ft über Grund, also 300 m, 510 m oder 750 m) -- da dürft Ihr auch nicht reinfliegen, betrifft Euch aber auch nicht. Luftraum G fängt am Boden an und ist frei, da einfach aufpassen dass Ihr keine Segelflieger, Heißluftballone oder andere Fluggeräte oder Flugzeuge von Himmel holt.
Oliver
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