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Autor Thema 
Rainer

Grand Master of Rocketry

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Beitrag 11752 [Alter Beitrag26. März 2002 um 12:03]

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Hallo Herbert,
kannst Du mir vielleicht mal genau die Fundstelle
nennen wo explizit steht, dass ich die Erlaubnis des
Grundstückseigentümers haben muß?
Ist zwar logisch, aber in welchem Gesetz steht das???

Wäre nett, voraus DANKE
smile
Rainer
Ulrich Beinert

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Ulrich Beinert

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Beitrag 11758 [Alter Beitrag26. März 2002 um 13:26]

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Da kann man wohl alles anwenden, was irgendwie mit Eigentum in Zusammenhang steht. Du darfst ja eigentlich nicht auf seinem Grundstück rumlaufen, ohne dass er es erlaubt.

Nochmal zur Klärung: eine Erlaubnis nach §27 SprengG reicht nicht aus, um ein T2-Modell zu starten, sondern man benötigt auch die Erlaubnis, den Luftraum zu benutzen, richtig? Trifft das nur bei Flügen über 300m zu, oder bei allen T2-Flügen?

Ulrich
Rainer

Grand Master of Rocketry

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Beitrag 11759 [Alter Beitrag26. März 2002 um 13:43]

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Hallo Ulrich,
das stimmt zwar, was Du sagst, dass du nicht beim Nachbarn einfach so über den Zaun sprigen darfst;
TROTZDEM hätte ich gerne meine Frage von HERBERT beantwortet. Einfach so Nachbarschaftsrecht anzuwenden, ist bei Starts von Raketen wohl nicht der richtige § UND DEN RICHTIGEN §§§§ möchte ich von HERBERT wissen.
Eine einsame Wiese draußen weit ab ist etwas anderes als Nachbars Gemüsegarten.

Übrigens zu Deiner T2 Frage: Eine FLUGHÖHEnbeschränkung auf, bis, oder von 300 m hat mit T2 nicht das Geringste zu tun (woher hast Du die Zahl?), Mit T2 kannst Du 100 m oder 1000 m fliegen, ABER: es gibt bestimmte Maximalflughöhen, die beachtet werden müssen. Dazu gibt es Karten über kontrollierte Lufträume ( frag mal den nächst gelegenen Segelfliegerclub). Nur kaufen, lagern, besitzen, bündeln, das kannst Du ohne weitere Behördengänge ;-) mit dem berühmten T2-Schein, der inzwischen aber schon nicht mehr so heißt.


Doch bitte HERBERT , bitte meine Frage von da oben!!!
und nicht Jeder hier, denn mit §§§ kenne ich mich berufsmäßig allerbestens selbst aus, nur eben.... wo ist die für Raketenmodelle zutreffende FUNDSTELLE - für die Wiese ....HERBERT ! DANKE

M.f.G.
Rainer
confused
Kai A.

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Kai A.

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Beitrag 11760 [Alter Beitrag26. März 2002 um 13:54]

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Zitat:
Original geschrieben von Ulrich Beinert

Nochmal zur Klärung: eine Erlaubnis nach §27 SprengG reicht nicht aus, um ein T2-Modell zu starten, sondern man benötigt auch die Erlaubnis, den Luftraum zu benutzen, richtig? Trifft das nur bei Flügen über 300m zu, oder bei allen T2-Flügen?




Hi Ulrich,

so isses, und zwar bei allen Flügen.

Kai


Rainer

Grand Master of Rocketry

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Beitrag 11761 [Alter Beitrag26. März 2002 um 14:01]

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Hallo Kai,
Hallo Ulrich,

Bei Eueren bevorstehenden Osterspaziergängen betretet Ihr ja auch ohne zu fragen und ohne schriftliche Erlaubnis etliche fremde Wiesen, Felder, Wälder.

Darum meine Frage an HERBERT,
aber wenn wir jetzt um die Wette wink
meine eigentliche Frage an HERBERT ZERdiskutieren big grin
dann muss ich HERBERT ein Fax schicken..... tinysmile

M.f.G.
Rainer
stick out tongue
Herbert

Epoxy-Meister

Herbert

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Beitrag 11773 [Alter Beitrag26. März 2002 um 16:46]

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Nur nicht die Geduld verlieren, ich kann nicht den ganzen Tag online sein. Mein Arbeitgeber stellt sich etwas anderes vor, womit ich mich beschäftigen soll. Das sind zwar auch fast den ganzen Tag §en in Hülle und Fülle, doch leider nicht die, welche wir hier behandeln.

Also zu Eurer Frage zurück:
Die luftrechtliche Erlaubnis des Grundstückseigentümers steht in § 25 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes der da lautet: - Ich zitiere jetzt mal wörtlich - "Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt hat und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat."

Dieser Satz gilt nicht, wenn der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist (Abs. 2 Ziff. 1).

Wen noch mehr Details interessieren - es gibt auf diesem Forum einen Link auf gesetzliche Bestimmungen, darunter auch die Luftfahrtgesetze.

Die 300 m Flughöhe (über Grund) werden oft als erlaubte Flughöhe für Raketenmodelle zitiert und sind auch in den meisten Fällen (kommt auf den Ort an) richtig. Bei einer speziellen Erlaubnis des Luftamtes für Raketenmodelle mit mehr als 20 Gramm Treibstoff nach § 16 Abs. 6 der Luftverkehrsordnung (Aufstiegserlaubnis) wird aber in der Regel die maximale Flughöhe festgelegt. Es gibt auch die Möglichkeit, daß das Luftamt die grundsätzliche Aufstiegserlaubnis gibt, jedoch zur Flughöhe auf eine jeweils tages- und ortsbezogene Vereinbarung mit der zuständigen Flugsicherungsstelle hinweist.
In diesem Falle muß ich für meine Starts jeweils ein paar Tage vorher die Luftraumfreigabe holen.
Das geht aber nur, wenn ich vorher die schriftliche Aufstiegserlaubnis des Luftamtes vorzeigen kann.

Das wär´s für erste, denke ich.

Aber jetzt ein Hinweis an die Admins:
Ich glaube, es wäre sinnvoll, den zweiten Teil dieses Threads, der sich nur auf Gesetze bezieht, zum Thema Gesetzliche Bestimmungen rüberzunehmen.
Hier sucht das Thema hinterher keiner mehr.

Viel Spaß beim Studium der §§

Herbert
Rainer

Grand Master of Rocketry

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Beitrag 11777 [Alter Beitrag26. März 2002 um 17:31]

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tinysmile DANKE HERBERT !!!

Das war genau das, was ich wissen wollte.
Es ist völlig klar, dass Du nicht den ganzen Tag nur auf Fragen hier im Forum starrst wink, tue ich auch nicht.

Ich hatte nur die Befürchtung, dass durch andere Zwischenfragen irgendwann das Thema abdriftet und
dann iss es irgendwann weg und, wie ich schon sagte, von möglicherweise etwas weniger Informierten zerdiskutiert...
Wenn ich etwas über "Brötchen" wissen möchte, dann Frage ich ja auch nicht den "Metzger", obwohl dessen Frau ja vielleicht auch Brötchen backen kann..

Daher hatte ich Dich direkt angesprochen.
Nochmals: Danke !
Unter dem Thema: DP - SP habe ich auf Seite 2 ein schönes Foto für Dich big grin

M.f.G.
Rainer
Oliver Arend

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Oliver Arend

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Beitrag 11778 [Alter Beitrag26. März 2002 um 17:33]

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Herbert, mein Kenntnisstand ist (Info vonner Behörde in Braunschweig), das große Teile Deutschlands nicht Luftraum G mit Obergrenze 1000 ft, sondern mit Obergrenze 2500 ft - also gut 750 Meter - sind. Das ist auch gut so, weil wir sonst für jede etwas höher fliegende Rakete eine Luftraumfreigabe bräuchten.

Aber selbst über 300 Meter kommen wir ja selten genug.

Oliver
Erwin Behner

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Beitrag 11804 [Alter Beitrag26. März 2002 um 22:40]

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Zitat:
Original geschrieben von Oliver Arend
Herbert, mein Kenntnisstand ist (Info vonner Behörde in Braunschweig), das große Teile Deutschlands nicht Luftraum G mit Obergrenze 1000 ft, sondern mit Obergrenze 2500 ft - also gut 750 Meter - sind.


Das ist durchaus richtig. Aber wird man pauschal gefragt ist man mit der Auskunft 300m auf jeden Fall auf der sichereren Seite.

Viele Grüße
Erwin
Herbert

Epoxy-Meister

Herbert

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Beitrag 11808 [Alter Beitrag26. März 2002 um 22:54]

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Und außerdem ist der größte Teil in Bayern Luftraum G mit 1000 ft. (leider)
Noch mehr werden wir aber mit krebsartig auswuchernden Kontrollzonen überzogen, die im Umkreis von großzügigen 50 km um Flughäfen alle Raketenflugbewegungen ersticken.

Aber ich habe im Sommer vergangenen Jahres schon mal eine Aufstiegsgenehmigung in der Einflugschneise "durchgedrückt", auch wenn die Flugsicherungsbeamten ob meiner Hartnäckigkeit gestöhnt haben. Wir haben grundsätzlich das gleiche Recht, den Luftraum zu benutzen, wie jedes andere Luftfahrtzeug auch.

Herbert
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