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robby2001

Gardena Master of Rocketry


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robby2001

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Beitrag 43229 [Alter Beitrag29. Januar 2004 um 15:02]

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Tach!

Zitat:
Wusstest du eigentlich, dass wenn man eine Wasserrakete mit mehr als 20 g Wasser als Treibmasse füllt einen T2-Schein braucht?



Zitat:
Keinen T2-Schein, sondern eine Aufstiegserlaubnis (so sie höher als 30m fliegt...)



Männer! Malt den Teufel nicht an die Wand!! Ich fühl´ mich sehr wohl in meiner Gesetzeslücke.

Robert
Heiko

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Beitrag 43230 [Alter Beitrag29. Januar 2004 um 16:12]

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Hallo pegi,

Zitat:
Keinen T2-Schein, sondern eine Aufstiegserlaubnis (so sie höher als 30m fliegt...)



Mh, ich meine gehört zu haben, dass für Raketenmotore gilt, dass die nur bis zu 20g Treibmasse haben dürfen, wenn man sie ohne zusätzliche Scheine betrieben möchte. Darunter fällt dann auch die Wasserrakete. Die 20g kommen aus dem Sprengstoffgesetzt, nach dem man ohne Sprengstoffschein Pyrotechnische Artikel mit bis zu 20g Sprengstoff betreiben darf.

Das mit der Aufstiegserlaubnis gilt doch bestimmt für alle Raketen, wenn die höher als 30m fliegen.

Wenn ich falsch liege, berichtigt mich ruhig.

MFG Heiko

Physiker sind universell einsetzbar, jeder sollte einen haben.
Achim

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Achim

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Beitrag 43231 [Alter Beitrag29. Januar 2004 um 17:23]

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Zitat:
Original geschrieben von Heiko
Hallo pegi,



Mh, ich meine gehört zu haben, dass für Raketenmotore gilt, dass die nur bis zu 20g Treibmasse haben dürfen, wenn man sie ohne zusätzliche Scheine betrieben möchte. Darunter fällt dann auch die Wasserrakete. Die 20g kommen aus dem Sprengstoffgesetzt, nach dem man ohne Sprengstoffschein Pyrotechnische Artikel mit bis zu 20g Sprengstoff betreiben darf.

Das mit der Aufstiegserlaubnis gilt doch bestimmt für alle Raketen, wenn die höher als 30m fliegen.

Wenn ich falsch liege, berichtigt mich ruhig.

MFG Heiko




Sorry Heiko, aber da ist nun so ziemlich alles falsch was falsch sein kann.
Die 20g beziehen sich auf das Treibmittel, das aber pyrotechnischer Natur sein muss. Wasser ist keine Pyrotechnik, eher das Gegenteil wink
Es gibt auch keinen Sprengstoffschein, sondern eine Eraubnis nach §27 und pyrotechnische Artikel enthalten keinen Sprengstoff sondern einen pyrotechnischen Satz. Eine Aufstiegserlaubnis ist grundsätzlich dann erforderlich, wenn der Raketenmotor die 19,99g Treibmasse übersteigt. Unterhalb dieser Grenze ist eine Aufstiegserlaubnis nur dann erforderlich, wenn die Rakete den unkontrollierten Luftraum verlässt. Die entsprechenden Höhen sind regional unterschiedlich, aber in der Regel um die 300m.
Wasserraketen könnten allenfalls mit der Druckbehälterverordnung in Konflikt geraten.

Gruß,
Achim

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Hendrik

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Beitrag 43232 [Alter Beitrag29. Januar 2004 um 17:36]

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Was Heiko meinte, ist, dass Wasserraketen der LuftVO unterliegen, solange sie höher als 30 m fliegen.
Generell besagt die LuftVO, das alles was höher als 30 m fliegt ein Luftfahrzeug ist, also auch Drachen!
Man benötigt daher nur an denjenigen Stellen eine Aufstiegserlaubnis für Wasserraketen, an denen der bewachte Luftraum ab Bodenniveau beginnt.
Wasser unterliegt nicht dem SprengG, da hat Achim Recht.

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Beitrag 43234 [Alter Beitrag29. Januar 2004 um 18:06]

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Moin Oli,

Zitat:
Der Beamte meinte es käme auf den Zweck und die Verwendung der Sache an. Das heißt auf Beamtenklardeutsch, wenn ich einen Karton nehme mit irgendwelchen Böllern drin, dann ist dieser Karton ein pyrotechnischer Gegenstand.




Dann hat der Kollege offentsichtlich was falsch verstanden, oder ich beim T2 in Kassel.

Wenn das die Begründung sein sollte fällt der Onkel damit hintenrunter, Feierabend.

Näheres kannst du aber beim RP in Kassel erfragen: Dez 64, da werden sie geholfen wink

(der hat wohl gedacht: Versuchen kann mans ja mal)

...laß ma die Rübe net hängen...

Wie Rainer schon sagte: Beschwerde schreiben!!! Des is mal richtig abgefahren!!! Eine Beschwerde MUß bearbeitet werden und darf NICHT abgelehnt werden....hehe.
Das Beste kommt noch: Bei einer Beschwerde müssen Beamte beweisen das sie alles richtig gemacht haben also quasi: die müssen ihre Unschuld beweisen und nicht Du deren Schuld.

Deshalb werden Beschwerden auch ganz gerne mal "Abgelehnt" was aber net sein darf.

Denk dran: Beschweren macht frei und belastet den Vorgesetzten!!

Außerdem einen Anwalt suchen und druck machen. Gleich Anzeigen die Brüder.
Irgendwas von wegen: Wahrung der Verhältnismäßigkeit, Ungleichbehandlung, Wettbewerbserschwernis....something like that.

...und dann Abwarten.



gruß Jens

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Oli4

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Beitrag 47582 [Alter Beitrag06. Mai 2004 um 21:11]

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Moin,

hier nurmal ein kleines Update...so wie es jetzt aussieht hab ich die Sache durchgeboxt. Bausätze von Modellraketen sind keine pyrotechnischen Gegenstände! SO!

Allerdings geht die Chose weiter: Ratet mal, als was Altimeter nach Zoll-TARIC von den SUPERTOLLEN Zöllnern eingestuft werden???? *HASSS FLAMMT AUF* angry devil redhot

Als Navigationsinstrumente!

Da bekomm ich nen FÖHN! Und das nach anderthalb Stunden wo ich mir bei denen in der Bude die Beine in den Bauch gestanden habe! Noch nich mal ein Kaffee gabs! Und wie hab ich mir den Mund fusselig geredet, was das ist und was es kann. MANN!

Hat jemand einen Tipp, wie man eine Dienstaufsichtsbeschwerde schreibt? Jetzt gibts GEGENWIND! Eben hab ich die Schnauze voll!

cheers,

Oli4
der gerade paar Betablocker geschmissen hat!

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Beitrag 47586 [Alter Beitrag06. Mai 2004 um 21:25]

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Is ja heeeftig.. kann man sich irgendwie gar nicht vorstellen, dass es sowas geben darf..

Mein fortwährendes Mitleid hast du ! ;-)

Viele Grüße,
Marxi
Stefan Wimmer

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Stefan Wimmer

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Beitrag 47588 [Alter Beitrag06. Mai 2004 um 21:33]

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...na, da schauen wir doch mal ins juristische Lexikon:

"Diensaufsichtsbeschwerde
Mit der Dienstaufsichtsbeschwerde wird das persönliche Verhalten eines Beamten bzw. Angestellten des öffentlichen Dienstes oder eines Richters gerügt.

Sie ist an die Dienstaufsichtsbehörde bzw. den Dienstvorgesetzten zu richten.

Der Beschwerdeführer hat einen Anspruch darauf, dass die Beschwerde behandelt wird, dass also z.B. der Vorgesetzte prüft, ob das Vorgehen bzw. Verhalten eines Beamten dienstrechtlich zu beanstanden ist oder nicht.

Er hat auch Anspruch auf Erhalt einer Antwort, wie in der Sache entschieden ist und welche Maßnahmen auf die Beschwerde hin veranlasst worden sind, wobei eine nähere Begründung hingegen nicht verlangt werden kann.
"

Wenn sich Dein Ärger nicht nur gegen das Verhalten des Beamten richtet, sondern Du in der Sache eine Änderung der Entscheidung erreichen willst, wäre vielleicht besser eine

"Fachaufsichtsbeschwerde
Formloser Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Behörden.

Mit der Fachaufsichtsbeschwerde werden Mängel einer Verwaltungsentscheidung bei der Fachaufsichtsbehörde (der übergeordneten Behörde) angezeigt, mit der Bitte der Änderung oder der Aufhebung der Entscheidung. Die übergeordnete Behörde muss über diesen Rechtsbehelf entscheiden. Eine Begründung der Fachaufsichtsbehörde ist hingegen nicht erforderlich.
"

Evtl. sogar eine Kombination aus beidem.

Übrigens: Eine erfolgreiche Fachaufsichtsbeschwerde ist für den betroffenen Beamten auf jeden Fall unangenehmer in der Personalakte, als eine Dienstaufsichtsbeschwerde.

Ich drück' die Daumen...

It's the Government - it doesn't have to make sense! (B. Kaplow in r.m.r)
Oli4

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Oli4

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Beitrag 57153 [Alter Beitrag22. September 2004 um 17:24]

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Moin,

weiß jemand wie lange sich die Brüder Zeit lassen dürfen, für die Bearbeitung einer Dienstaufsichtsbeschwerde?

Ausserdem, wann kann man eine Beschwerde wegen Untätigkeit einreichen?

cheers,
Oli4

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MikeHB

Lounge-Control-Officer


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MikeHB

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Beitrag 57180 [Alter Beitrag22. September 2004 um 21:27]

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Stefan schein da doch gut Bescheid zu wissen.

VG
Michael

"Clustern? Find' ich Clusse!"
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