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Brzelinski

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Beitrag 68434 [Alter Beitrag13. Februar 2005 um 23:05]

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Um einen Motor zuzulassen, muß der Hersteller oder seine Bevollmächtigten
den Antrag auf Konformitätsnachweis stellen. Der Konformitätsnachweis besteht aus zwei Teilen, der EG Baumusterprüfbescheinigung und Qualitatssicherungssystem.
Oliver Arend

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Oliver Arend

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Beitrag 68449 [Alter Beitrag14. Februar 2005 um 01:24]

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Der BC1800 besitzt keine Zulassung im eigentlich Sinne sondern kann im Rahmen von Ausnahmegenehmigungen für Forschung und Lehre verwendet werden.

Aktuell steht auf der ISP-Homepage www.specificimpulse.com, dass es eine "Division of RCS Rocket Motor Components" ist. Das ist die Firma von Gary die Einzelteile für Aerotech-Motoren vertreibt. Also sind alle drei Firmen irgendwie miteinander verknöpelt.

Oliver
Oli4

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Oli4

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Beitrag 68460 [Alter Beitrag14. Februar 2005 um 12:35]

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Zitat:
Original geschrieben von Brzelinski
Um einen Motor zuzulassen, muß der Hersteller oder seine Bevollmächtigten
den Antrag auf Konformitätsnachweis stellen. Der Konformitätsnachweis besteht aus zwei Teilen, der EG Baumusterprüfbescheinigung und Qualitatssicherungssystem.




Gert, wer sagt denn das ein Motor ein Explosivstoff ist? Dein Zitat gilt doch nur für Explosivstoffe. Hier mal ein Auszug aus der 1. SprengV §6a:

1) Explosivstoffe müssen zum Nachweis der Konformität nach § 5a Abs. 1 des Gesetzes in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit den Anforderungen der Anlage 1a entsprechen. Das hierfür anzuwendende Konformitätsnachweisverfahren besteht aus dem EG-Baumusterprüfverfahren (Anlage 7) und dem Qualitätssicherungsverfahren (Anlage 8). Den in Satz 2 genannten Verfahren nach Anlage 7 und 8 steht die Einzelprüfung eines Explosivstoffes (Anlage 6) gleich.


Folge: Die BAM ist nicht das Maß aller Dinge. Wo genau ist bitte die 75g Grenze geregelt? Nirgendwo! Also ist es kein Gesetz, sondern "nur" eine (willkürliche) Weisung der BAM! Wo ist geregelt was Explosivstoffe und was ein pyrotechnischer Gegenstand ist? Im §3 Abs.1 S.2 SprengG. Steht da was von einer Mengenbegrenzung? NEIN! Noch Fragen? wink

cheers,
Oli4

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Brzelinski

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Beitrag 68461 [Alter Beitrag14. Februar 2005 um 13:09]

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Oli4,

es wäre doch gut, und Oliver´s Frage ging auch schon in diese Richtung, wenn wir mal einen Konformitätzantrag stellenn würden. Wir brauchen dazu nur einen Kandidaten. Die Kosten kann man ja vorher absichern. Man erwartet von uns mit Sichersheit keinen Blankoauftrag.

Wo ist der Kandidat?
Oli4

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Oli4

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Beitrag 68462 [Alter Beitrag14. Februar 2005 um 13:21]

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Gert,

entschuldige mal, hast Du überhaupt gelesen und verstanden , was ich da geschrieben habe!? Oder hat dich auch schon das Forum-Syndrom befallen?

Grüße
Oli4

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Peter

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Peter

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Beitrag 68464 [Alter Beitrag14. Februar 2005 um 13:40]

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Oli4, hast Du Deine Auffassung schon der BAM vorgetragen und wie nimmt sie dazu Stellung?
Brzelinski

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Beitrag 68465 [Alter Beitrag14. Februar 2005 um 13:46]

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Ich habe ein Schreiben von Dr. H. Michael-Schulz, Oberregierungsrätin, Leiterin der Laboratoriums II.32 "Treibmittel, Munition" vom 8.September 2000. Ich zitiere:


Sehr geehrter Herr Brzelinski,

mit Inkrafttreten des geänderten Sprengstoffgesetztes zum 1.September 1998 wurde die Richtlinie 93/15/EWG in die nationalen Vorschriften übernommen. Raketenmotoren und Raketentreibsätze sind im Sinne der Richtlinie 93/15/EWG bzw. des Spregstoffgesetztes nunmehr Explosivstoffe.

Explosivstoffe dürfen nur eingeführt, verbracht, in Verkehr gebracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn für sie der Konformitätsnachweis erbracht worden ist.

Ausnahen vom Erfordernis des Konformitätsnachweises sind nur unter den in den §2, §3a und $5 der 1. SprengV aufgeführten Voraussetztungen möglich.



Den Antrag auf Konformitätssnachweis kann nur der Hersteller oder seine Bevollmächtigten stellen.




Hilft dieser Text weiter?
Oli4

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Oli4

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Beitrag 68466 [Alter Beitrag14. Februar 2005 um 13:54]

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Interessant wirds erst richtig wegen der Zulassung von Jürgs kleinem Treiber. Dazu mal ein Auszug aus der 1. SprengV:

(4) § 15 Abs. 1 und 6 und § 27 des Gesetzes, soweit es sich um das Aufbewahren und
Verwenden handelt, sind nicht anzuwenden auf das Einführen und Verbringen von

1. Treibladungs- oder Böllerpulver zum eigenen Verbrauch in einer Menge von
bis zu je 500 g durch im Geltungsbereich des Gesetzes nicht ansässige
Mitglieder von Schießsportvereinen oder von Vereinigungen, bei denen es
Brauch ist, bei besonderem Anlaß Salut zu schießen oder durch Jäger, oder
2. Modellraketen in einer Menge bis zu 25 Stück zu je maximal 20 g Treibsatz
durch im Geltungsbereich des Gesetzes nicht ansässige Mitglieder von
Raketensportclubs, zur Teilnahme an sportlichen oder
Brauchtumsveranstaltungen,
sofern die Teilnahme durch eine Einladung der veranstaltenden Vereinigung
nachgewiesen wird und das nicht verbrauchte Pulver oder die nicht verbrauchten
Modellraketen spätestens innerhalb eines Monats vom Zeitpunkt der Einfuhr an
gerechnet wieder ausgeführt werden.

Obiges bedeutet: Die Zulassung ist überhaupt nicht nötig! Noch nicht mal eine Ausnahme ist nötig. Das bedeutet auch: Jeder T2-Schein Inhaber darf im Rahmen eines Flugtages alle AT RMS 18 oder 24 bis 20g Treibmittel fliegen ohne eine Ausnahme der BAM, die ihm von jemandem der NICHT ANSÄSSIG ist (z.B. Jürg) "überlassen" wurde.

Leute, Gesetz zu Hand nehmen und lesen! Es GIBT genug Motoren, die man auch fliegen darf - auch ohne Zulassung und ohne BAM!

cheers,
Oli4

cheers,
Oli4

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Beitrag 68467 [Alter Beitrag14. Februar 2005 um 13:54]

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Ja ich habe verstanden. Wir kommen schon irgendwie wieder zusammen.
Brzelinski

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Beitrag 68468 [Alter Beitrag14. Februar 2005 um 13:58]

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Oly4,

mach eine Liste. Veröffentliche das!!!!!!!!!!!!!!!!!
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