Raketenmodellbau.org Portal > Forum > Rund um den Raketenmodellbau > Gesetze und Paragraphen > Erlaubnis nach §27 SprengG (T2-Schein): Formulierungshilfe
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Stefan Wimmer

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Stefan Wimmer

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Beitrag 92858 [Alter Beitrag03. Januar 2006 um 21:28]

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Zitat:
Original geschrieben von MikeHB

Kannst Du das bitte mal ein wenig ausführlicher erläutern? Wird in D-Land die CE-Zulassung nun grundsätzlich anerkannt? Und ab wann?

Lt. Auskunft der BAM (hab's noch nicht beim Innenministerium verifiziert) wird sich im Herbst '06 bzw. zu 2007 die Formulierung des SprengG nochmal dahingehend ändern, dass die EU-Zulassungen dann auch im nationalen Bereich gelten werden. Derzeit müsste jeder EU-zugelassene Motor nochmal extra duch die BAM offiziell (auf Antrag des Einführers und kostenpflichtig) z.B. in T1/T2 eingeordnet werden.

Spätestens dann sollten z.B. die in Holland mit EU-Zulassung versehenen Cesaronis hierzulande verwendbar sein - vorausgesetzt, der Text der Erlaubnis gibt es her. Deshalb mein Vorstoss was die Formulierung angeht.

Alz kloa? smile

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Beitrag 92871 [Alter Beitrag04. Januar 2006 um 00:47]

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Darum geht es mir ja:
Zitat:
"Verbringen" bezeichnet wenn Du einen in D legalen (also per BAM oder EU-Zulassung erlaubten) Motor in den Bereich der Gültigkeit des dt. SprengG bringst (z.B. durch Einfuhr). Siehe die Definition im SprengG.


konstruiertes Beispiel: Wenn ich meinetwegen einen T2-Motor in einem anderen europäischen Staat kaufe (EU-Zulassung vorausgesetzt) darf ich den dann "verbringen", obwohl nur der "Umgang und Erwerb" in meinem T2-Schein eingetragen ist?

Ciao, Rolli

P.S. Sorry, ich bin nicht päpstlicher als der Papst, ich wills nur genau wissen. (...tschuldigung wink )
MikeHB

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Beitrag 92873 [Alter Beitrag04. Januar 2006 um 01:14]

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Zitat:
Lt. Auskunft der BAM (hab's noch nicht beim Innenministerium verifiziert) wird sich im Herbst '06 bzw. zu 2007 die Formulierung des SprengG nochmal dahingehend ändern, dass die EU-Zulassungen dann auch im nationalen Bereich gelten werden. Derzeit müsste jeder EU-zugelassene Motor nochmal extra duch die BAM offiziell (auf Antrag des Einführers und kostenpflichtig) z.B. in T1/T2 eingeordnet werden.

Spätestens dann sollten z.B. die in Holland mit EU-Zulassung versehenen Cesaronis hierzulande verwendbar sein - vorausgesetzt, der Text der Erlaubnis gibt es her. Deshalb mein Vorstoss was die Formulierung angeht.

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Also heist es noch ein wenig (mehr) Geduld und dann party stick out tongue

Viel Vorfreu
Michael

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Beitrag 92925 [Alter Beitrag04. Januar 2006 um 19:45]

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Zitat:
Original geschrieben von Rolli

... obwohl nur der "Umgang und Erwerb" in meinem T2-Schein eingetragen ist?

Oh, sorry - da habe ich wohl gepennt!
Also: wenn das Verbringen in Abschnitt 1 NICHT in DEINER Erlaubnis drin steht, dann darfst Du das natürlich auch nicht. Dann solltest Du es aber bei der nächsten Gelegenheit nachtragen lassen!

Siehste, es ist doch schon zu was gut gewesen, die Formulierung auszuarbeiten.

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Beitrag 93309 [Alter Beitrag10. Januar 2006 um 09:50]

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Und hier noch ein "paragrafenreitender Klugsch...."

Bei der Bw gibt es immer die Unterscheidung zwischen "Zugang zu..." und "Umgang mit...",
wobei Letzteres dann die Verwndung/Nutzung meint. Im Zweifel wird man für Beides berechtigt und dann war alles klar.

Ist das hier auch relevant?

Ich bin immer dafür, solche Sachen den Behörden perfekt vorformuliert auf den Tisch zu legen (sorry, ich war 8 Jahre Beamter...), aber dann auch absolut Wasserdicht. Was der eine SB noch durchgehen lässt, ist dem anderen zu heikel...

Greetz,
Thomas


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Stefan Wimmer

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Beitrag 93352 [Alter Beitrag10. Januar 2006 um 20:51]

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Zitat:
Original geschrieben von McGuyver

Ich bin immer dafür, solche Sachen den Behörden perfekt vorformuliert auf den Tisch zu legen (sorry, ich war 8 Jahre Beamter...), aber dann auch absolut Wasserdicht.

...jetzt bin ich aber fast beleidigt! eek!

Wie ganz am Anfang geschrieben, wurde die Formulierung zusammen mit BAM und Innenministerium erstellt und von den Landessicherheitsbehörden (positiv) kommentiert. Wenn Du eine Möglichkeit findest, das noch wasserdichter zu bekommen, lass' es mich bitte wissen. (Vielleicht der Papst? cool )

Und das mit dem Umgang etc. ist natürlich relevant. Die Definitionen dazu findest Du IIRC in §3 SprengG.
In Abschnitt 1 der Erlaubnis wird der Umgang erst mal eingeführt und dann später auf dan Notwendige eingeschränkt (z.B. bei den meisten kein Herstellen).

Geändert von Stefan Wimmer am 10. Januar 2006 um 20:53


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Beitrag 93452 [Alter Beitrag11. Januar 2006 um 22:57]

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Also bevor das Rätselraten weitergeht: Rolli, wenn der Umgang NICHT beschränkt wird, dann gilt

§3 SprengG Absatz 2 Satz 1: "Im Sinne dieses Gesetzes umfasst der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Überlassen und die Empfangnahme dieser Stoffe, außerdem (...)".

Alles klar? wink Jetzt können sich die freuen, bei denen "nur" Umgang steht!

Weiter: §3 SprengG Absatz 3 Satz 1: "Im Sinne dieses Gesetzes ist Verbringen jede Ortsveränderung außerhalb einer Betriebsstätte von diesem Gesetz unterfallenden Stoffen und Gegenständen
a) im Geltungsbereich dieses Gesetzes (sprich Deutschland)
b) aus einem anderen Staat der EU in den Geltungsbereich dieses Gesetzes (du käufts ein Reload in den Niederlanden und bringst es nach Deutschland) oder umgekehrt (...)"

ABER kauft du ein Reload in der Schweiz und bringst es mit nach Deutschland ist das kein Verbringen sondern eine Einfuhr (IMPORT!) da die Schweiz kein Mitgliedstaat der EU ist. Also Vorsicht! Das ist geregelt in SprengG §3 Absatz 2 Satz 3

@Stefan: Sorry, du hast es schon erwähnt...hab ich erst jetzt gesehen...wollte Dir nicht vorgreifen! Mea culpa!

cheers
Oli4

Geändert von Oli4 am 15. Januar 2006 um 15:07


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Beitrag 93460 [Alter Beitrag11. Januar 2006 um 23:15]

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Alles klar Oli4, so hat es mein Beamter, welcher meinen Schein ausgestellt hat auch erklärt: wenn nur "Umgang" steht, ist verbringen mit enthalten.

Aber ich hatte nur am vorgeschlagenen Text etwas herumgenörgelt, weil meiner Meinung nach im Abschnitt II das verbringen noch mal genannt werden müßte. Siehe mal oben im Thred (Beitrag 92849 )

Ciao, Rolli

Geändert von Rolli am 11. Januar 2006 um 23:16

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Beitrag 93463 [Alter Beitrag11. Januar 2006 um 23:17]

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Richtig, Rolli, jetzt hab ich gepennt... der Umgang darf natürlich nicht so beschränkt werden, dass das Verbringen ausgeschlossen wird! DAS MUSS geändert werden!

@ Stefan: Vorschlag, wie man es auch formulieren könnte:

Abteilung II.

Die Erlaubnis wird wie folgt beschränkt:
1) Vom Umgang ausgenommen sind das Herstellen, Verarbeiten, Wiedergewinnen.

2) Das Verwenden beinhaltet das Wiederladen von dafür vorgesehenen
Raketenmotoren ausschließlich mit den vom Hersteller freigegebenen Treibladungen/Treibsätzen.

3) Der Verkehr wird beschränkt auf das Erwerben und Überlassen an andere berechtigte Personen.

4) Die vorgenannten Tätigkeiten mit den unter I. genannten Stoffe und Gegenstände dürfen nur im Zusammenhang mit dem Aufstieg von Flugmodellen mit Raketenantrieb ausgeübt werden.

cheers
Oli4

Geändert von Oli4 am 11. Januar 2006 um 23:36


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Beitrag 93730 [Alter Beitrag16. Januar 2006 um 15:18]

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@Stefan:
Ich wollte Dich in keiner Weise kritisieren! Ich habe ja auch nur die Frage gestellt, wo der schmale Grat zwischen Klugscheißerei und "Wasserdicht machen" ist.

Ich habe erlebt, dass ein Kurier von Washington nach Bonn zurückgeschickt wurde, weil er in seiner Sicherheitsstufe nur den "Zugang zu" VS-Material einer gewissen Stufe hatte. Das waren 2 Flüge über den Atlantik - umsonst (aber nicht gratis!).
Vorschlag (Stefan wird's gefallen fg )
Wenn das Ding hier ausdiskutiert ist, könnte man es als PDF, Word oder sowas im Archiv posten.

Geändert von McGuyver am 16. Januar 2006 um 15:24


Greetz,
Thomas


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