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Christian S.

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Christian S.

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Beitrag 107011 [Alter Beitrag02. November 2006 um 13:46]

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Zitat:
Original geschrieben von AlexanderM

Und nicht-zugelassene Motoren darf man sowieso nicht verwenden, auch nicht mit Schein.




Auch das ist letztlich nicht ganz so einfach: Denn zum einen gibt es Ausnahmegenehmigungen für Wettbewerbe und Flugtage, zum zweiten die Erprobung nicht zugelassener Motoren mit entsprechender behördlicher Erlaubnis.

Zurück zum Eintrag: Ernst Maurer legt sehr viel Wert darauf, dass BC-125-Reloads im T2-Schein eingetragen werden. Er hat da reichlich Erfahrung und glaube daher, die Information, dass zugelassene Motoren keine Eintragung benötigen, kann so nicht stimmen.

Was soll man denn dann eintragen? Nicht zugelassene Motoren, die man gar nicht haben darf? Das wäre so, als ob in die Waffenbesitzkarte nur noch Automatik- und Kriegswaffen eingetragen würden.

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Brzelinski

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Beitrag 107015 [Alter Beitrag02. November 2006 um 14:26]

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BC-125-Reload ist der Treibsatz des BC-125. Es ist also richtig, daß Ernst ihn nicht ohne Eintragung im Schein abgibt.

Man könnte den BC-125 als Motor mit Ladung verstehen und ihn einfach nur BC-125 nennen. Dann muß er eingetragen werden. Wenn es nur das Gehäuse ist, dann nicht. Es steht aber jedem frei, ihn dennoch im T2 einzutragen.

( Wenn du nicht zugelassene Motoren erproben willst, dann brauchst du etwas anderes als den nomalen T2 ).

Geändert von Brzelinski am 02. November 2006 um 14:48

Christian S.

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Christian S.

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Beitrag 107023 [Alter Beitrag02. November 2006 um 15:09]

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Das Gehäuse des BC-125 ist zunächst mal nicht anderes als die Sammlung einiger mehr oder minder aufwändig bearbeiteter Teile aus Aluminium, Graphit und Kunststoff. So etwas unterliegt selbst in Deutschland nicht der Genehmigungspflicht. Sogar meiner 10-jährigen Tochter dürfte Ernst das Casing verkaufen, ebenso wie sie Casings nicht zugelassener Motoren wie AT, Cesaroni oder was auch immer besitzen darf.

Ein Casing wird erst dann zum genehmigungspflichtigen Raketenmotor, wenn ich es mit einem Treibsatz belade, der unter das Sprengstoffrecht fällt. Und hier müssen dann sowohl Treibsatz als auch Gehäuse zur gemeinsamen Verwendung zugelassen sein.


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AlexanderM

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Beitrag 107027 [Alter Beitrag02. November 2006 um 15:45]

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Hi,
Zitat:
Ein Casing wird erst dann zum genehmigungspflichtigen Raketenmotor, wenn ich es mit einem Treibsatz belade, der unter das Sprengstoffrecht fällt. Und hier müssen dann sowohl Treibsatz als auch Gehäuse zur gemeinsamen Verwendung zugelassen sein.


So hatte ich das auch gemeint. Ich denke, es ist auch besser, ein Casing o.ä. nicht in den Schein einzutragen und stattdessen nur diejenigen Dnge, die tatsächlich Treibstoff, Pulver, etc. enthalten. Ansonsten verwirrt das nämlich nur und führt evtl. nur zu unnötigen Rückfragen.
Ich wurde übrigens schon von Amts wegen gefragt wo und wie wir das "Wiederbeladen" der Motoren durchführen. Ich wunderte mich erst über die Frage, dann fiel mir ein, daß ja die Sportschützen ihre Munition wiederbeladen (und nur in diesem Zusammenhang brauchen die einen 27er Schein, für ihre Munition gibt's eine Munitionsbestitzkarte oder so ähnlich). Und deren Wiederbeladen ist wohl auch kompliziert und man muß genau wissen, was man da tut. Deswegen gibt's dann auch eigene Kurse dafür.
Und weil (mal wieder) der Gesetzgeber unsere Verhältnisse nicht so genau kennt, hat der das Wort "Wiederbeladen" gehört und verlangt deswegen auch von uns einen eigenen Kurs dafür mitzumachen.
Nur um dann einen BC-Motor ein paarmal auseinander und wieder zusammenzuschrauben. frown
Da würde eine gute Zeichnung sicher auch reichen. wink Aber so ist das halt mit der Bürokratie. roll eyes (sarcastic)
Daher ist's wohl besser, wenn wir den Ball möglichst flach halten, denn "Wer viel fragt, kriegt viel antwort" angel
Cu.
Alexander
Rocketboy25

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Rocketboy25

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Beitrag 107040 [Alter Beitrag02. November 2006 um 18:00]

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Ist ganz einfach:
T2 Motor = pyrotechnischer Gegenstand= nicht eintragungspflichtig

BC Motor od. Motor über 75 g Treibmasse = Explosivstoff = Eintragungspflichtig

Wenn z.B. ein Pyrotechniker jede Kugelbombe eintragen müsste , wär der Schein ja sonst auch schnell voll.

Gruß Jochen

Abstürzende Einbauten:#43251
Neil

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Neil

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Beitrag 107045 [Alter Beitrag02. November 2006 um 18:24]

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Hi,

Zitat:
Ein Casing wird erst dann zum genehmigungspflichtigen Raketenmotor, wenn ich es mit einem Treibsatz belade, der unter das Sprengstoffrecht fällt. Und hier müssen dann sowohl Treibsatz als auch Gehäuse zur gemeinsamen Verwendung zugelassen sein.



Das trifft aber dann auf den zusammengebauten Zustand zu. Da du aber aus anderen Gründen den Motor zerlegt lagerst und transportierst, sollte nur Diskussionsbedarf existieren wenn du auf dem Weg zur Rampe nach dem prepapen kontrolliert wirst.

Zitat:
Und weil (mal wieder) der Gesetzgeber unsere Verhältnisse nicht so genau kennt, hat der das Wort "Wiederbeladen" gehört und verlangt deswegen auch von uns einen eigenen Kurs dafür mitzumachen.



Also mein Kurs hat das Widerladen inbegriffen gehabt und der nachfolgende auch. Ernst kennt das Problem und bietet deswegen dein Widerladerkurs an. Ich glaube auch das du den nachlegen kannst. Mußt du mal direkt mit ihm sprechen.
Es wird mit einem Motor gelehrt und getestet und das gilt dann nachher für alle anderen Motoren auch.

Gruß

Neil

Die Erde ist eine Scheibe. Egal in welche Richtung sich die Menschheit bewegt, sie geht immer auf einen Abgrund zu.


Tom

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Tom

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Beitrag 107097 [Alter Beitrag03. November 2006 um 07:25]

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Zitat:
Original geschrieben von Rocketboy25


BC Motor od. Motor über 75 g Treibmasse = Explosivstoff = Eintragungspflichtig

Gruß Jochen





Hallo Jochen,

ich habe nochmal gesucht wo diese 75 g Grenze festgeschrieben ist und habe leider nichts gefunden.
Kannst Du mir auf die Sprünge helfen ? Wir hatten das Thema auch in Stuttgart während der Messe angesprochen, doch keiner wußte den Ursprung der 75g bzw. wo dies nachzuschlagen ist.

Grüße
Tom
Turambar

SP-Schnüffler


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Turambar

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Beitrag 107130 [Alter Beitrag03. November 2006 um 18:50]

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wobei ich mich gerade was anderes frage...
Wie siehts denn eigentlich mit Österreichern und T2-Zeug aus? Bei uns gibts keinen T2-Schein also müsste die abgabe nach dem SprengG für Österreich doch anders aussehen:

Zitat:

Klasseneinteilung
§2. Die pyrotechnischen Gegenstände für Unterhaltungszwecke werden entsprechend ihrer Art und Wirkung eingeteilt in:
Klasse I: Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren,
Klasse II: Kleinfeuerwerk,
Klasse III: Mittelfeuerwerk,
Klasse IV: Großfeuerwerk.
Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren
§3. (1) Zur Klasse I gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von nicht mehr als 3g.
(2) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I, die einen Pfeifsatz oder die als Knallsatz mehr als
a) 0,5 g Nitrozellulose (in Form von Kollodiumwolle oder Kollodiumwatte) oder
b) 2,5 mg Knallsilber (Silber-Fulminat) oder
c) 7,5g Phosphor-Chlorat-Gemenge
oder andere als die unter a) bis c) angeführten Knallsätze enthalten, sind verboten.
(3) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I unterliegen, sofern sie nicht unter die Verbote des Abs.2 oder des vierten Abschnittes fallen, keiner Beschränkung.
Kleinfeuerwerk
§4. (1) Zur Klasse II gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als 3g bis 50g.
(2) ... sind nur zulässig, wenn bei ihrer Verwendung aus einer Entfernung von acht Metern die Lautstärke 120 dB(A)I nicht übersteigt ...
(3) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen Personen unter 18 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden.
(4) Die Verwendung ... im Ortsgebiet ist verboten.
(5) ... dürfen in geschlossenen Räumen nicht verwendet werden.
Mittelfeuerwerk
§5. (1) Zur Klasse III gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als 50g bis 250g.
(2) Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse III sind nur auf Grund einer besonderen Bewilligung zulässig; diese Gegenstände dürfen nur dem Inhaber einer solchen Bewilligung überlassen werden. Als Bewilligung im Sinne dieser Bestimmung gilt auch eine Bewilligung nach §6 Abs. 2.
(3) Auf Grund einer Bewilligung nach Abs. 2 dürfen auch zulässige pyrotechnische Gegenstände der Klasse II verwendet werden.
(4) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist auf Antrag Personen zu erteilen, die
a) das 18.Lebensjahr vollendet haben und
b) die Annahme rechtfertigen, daß sie pyrotechnische Gegenstände nicht mißbräuchlich oder leichtsinnig verwenden werden, mit solchen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese bis zu ihrer Verwendung sorgfältig verwahren werden, (...)
(5) Die Behörde hat Ort und Zeit der Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände im Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem die zur Vermeidung von Sicherheitsgefährdungen erforderlichen Anordnungen (z.B. Art der Lagerung vor der Verwendung, Beförderung, Vorschreibung von Sicherheitsabständen, Behandlung von Versagern) zu treffen.
(6) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse III mit einer Steighöhe von mehr als 100m sind verboten.




Was also bedeutet: Ein T2-Inhaber darf mit seinem T2 schein in Österreich eigentlich trotzdem nichts lagern, was über die Klasse 2 hinausgeht, es sei denn er hat eine Erlaubnis. Zu dieser Bewilligung steht leider nur:

Zitat:

Das Erlangen einer Berechtigung für die Klasse III und IV ist leider nicht so einfach. Kurse dafür gibt es nicht, zumindestens haben wir noch keine aufgespürt (außer Gerüchte über einen Kurs in Vorarlberg). Die einschlägig berechtigten Feuerwerker wiederrum blocken eher ab, da sie die Konkurrenz durch Amateure fürchten. Unser Ing. Peter Michl ist hier fleißig am Recherchieren und hat bereits bei einem Großfeuerwerk mitgewirkt. Nur leider wurde ihm eine notwendige schriftliche Bestätigung verweigert. Doch inzwischen kennt er die Szene ein bißchen und vielleicht schafft er einmal den Durchbruch. Dann wäre der Weg frei, daß auch der ÖARV mehrstrahlige Raketen starten könnte.



Quelle: http://www.oearv.at/wf-Dateien/wf2002-Dateien/pyrotechnik.html

Bei der Eroberung des Weltraums sind zwei Probleme zu lösen: Die Schwerkraft und der Papierkrieg.
Mit der Schwerkraft wären wir fertig geworden.
- Wernher Freiherr von Braun

http://are.modellraketen.at

MfG
Stefan
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Beitrag 107133 [Alter Beitrag03. November 2006 um 18:57]

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Zitat:
Original geschrieben von Tom

Hallo Jochen,

ich habe nochmal gesucht wo diese 75 g Grenze festgeschrieben ist und habe leider nichts gefunden.
Kannst Du mir auf die Sprünge helfen ? Wir hatten das Thema auch in Stuttgart während der Messe angesprochen, doch keiner wußte den Ursprung der 75g bzw. wo dies nachzuschlagen ist.

Grüße
Tom




Hi Tom,

tja, es gibt sie auch offiziell nicht. Das ist eine Freigrenze, die von der BAM aus der SprengV 1 §50 Absatz 1.3.3. übernommen wurde (siehe unten). Im Rahmen der europäischen Harmonisierung der sprengstoffrechtlichen Regelungen wurde das so festgelegt, um uns doch noch die Ausnahmen bis immerhin G-Motoren zu ermöglichen. Weil: Alles was über 75g ist, ist Explosivstoff und dafür gibt es keine Ausnahmebewilligung...irgendwo gabs doch die Diskussion schonmal im Forum...hab jetzt leider nicht den passenden Fred gefunden.

Hier ist die Gesetzesstelle:

Zitat:
1.3.3 Klasse III: Mittelfeuerwerk
27- Die Masse der pyrotechnischen Sätze eines nicht aus mehreren
Einzelteilen zusammengesetzten Gegenstandes, ausgenommen Raketen,
darf nicht mehr als 250 g betragen; bei Raketen darf die
Gesamtmasse der pyrotechnischen Sätze nicht mehr als 75 g
betragen. Einzelteile sind Bauteile, die für sich funktionsfähige
pyrotechnische Gegenstände sind.




Nachdem der Zoll meine Bausätze schon bei der Einfuhr als pyrotechnische Gegenstände klassifizieren wollte, weißt Du wo der Bartel den Most holt oder?

ABER dieses Konstrukt mit dem Monsternamen: "Richtlinie 93/15/EWG des Rates zur Harmonisierung der Bestimmungen über das in Verkehr bringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke" hat noch einen sehr schönen §, der da lautet: "Kapitel II - Harmonisierung der Rechtsvorschriften über Explosivstoffe

- Artikel 2-
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen
von Explosivstoffen, die unter diese Richtlinie fallen
und deren Anforderungen erfüllen, nicht untersagen,
einschränken oder behindern."

Ist doch nett oder? CE zertifiziert und gut! (Naja, ganz so einfach ist es nicht, aber 2007 soll es ja nicht mehr weit her sein mit der BAM...)

cheers
Oli4

Geändert von Oli4 am 03. November 2006 um 19:26


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http://www.t-rocketry.de - "Speak low, speak slow and don´t talk too much." - John Wayne

Neil

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Beitrag 107136 [Alter Beitrag03. November 2006 um 19:13]

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Zitat:
...irgendwo gabs doch die Diskussion schonmal im Forum...



Ja an sowas kann ich mich erinnern. Einmal irgendwo hier und irgendwo auf der Wiese oder bei einer Schale Gerstensaft.fg
Bis jetzt hat das doch immer sehr gut geklappt mit den 75g, warum also in Frage stellen. Darüber hinaus darf man dann ja noch mehrere 75g Clustern.

Gruß

Neil

Die Erde ist eine Scheibe. Egal in welche Richtung sich die Menschheit bewegt, sie geht immer auf einen Abgrund zu.


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