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Pyroflash

Anzündhilfe

Pyroflash

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Beitrag 112517 [Alter Beitrag29. Januar 2007 um 16:20]

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Zitat:
Original geschrieben von Stefan Wimmer

Hallo Alexander,

das mit der Eintragerei hat ja den Sinn nachvollziehbar zu machen, welche erlaubnispflichtigen Artikel Du insgesamt erworben hast (Dies dient u.a. dem Nachweis Deines Bedürfnisses bei der Verlängerung).

Dabei ist es primär völlig egal, WER die Eintragung macht. Bei einer Kontrolle durch die Exekutive sollte nur JEDER erlaubnispflichtige Artikel, der bei Dir gefunden wird, im Schein eingetragen sein. Sonst gibt's böse Fragen und eine um so gründlichere Durchsuchung...

Wenn also irgendjemand Dir erlaubnispflichtige Gegenstände überlässt, muß dazu ein Eintrag gemacht werden. Vorzugsweise vom Überlasser, aber zur Not auch von Dir selber.




Auch hier ein Hinweis dazu: Wird eine Erlaubnis zum Erwerb oder zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände beantragt, so findet keine Bedürfnisprüfung statt! Bei dieser Bedürfnisprüfung geht es vorrangig um Vorderlader-, Wiederlader- und Böllerschützen. Die Begründung, ein Bezug von Klasse T2 Artikeln müßte wegen dem Nachweis eines Bedürfnisses auf der Erlaubnis vermerkt werden, ist daher falsch.

Bei der Bedürfnisprüfung, die es nur bei Privatpersonen (also Anträgen auf eine Erlaubnis nach §27 SprengG) gibt, spielen vorrangig kriminalpolizeiliche Erkenntnisse eine Rolle. Nach diesen Erkenntnissen haben pyrotechnische Gegenstände im Bereich der Gewaltkriminalität aber nicht die gleiche Bedeutung wie andere Stoffe oder Gegenstände. Deshalb wird eine Bedürfnisprüfung hier nicht für erforderlich gehalten.

Gruß, Th. Kuchinka

Geändert von Pyroflash am 30. Januar 2007 um 17:51

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Beitrag 112519 [Alter Beitrag29. Januar 2007 um 16:43]

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Zitat:
Original geschrieben von Oli4

Hi Tom,

tja, es gibt sie auch offiziell nicht. Das ist eine Freigrenze, die von der BAM aus der SprengV 1 §50 Absatz 1.3.3. übernommen wurde (siehe unten). Im Rahmen der europäischen Harmonisierung der sprengstoffrechtlichen Regelungen wurde das so festgelegt, um uns doch noch die Ausnahmen bis immerhin G-Motoren zu ermöglichen. Weil: Alles was über 75g ist, ist Explosivstoff und dafür gibt es keine Ausnahmebewilligung...irgendwo gabs doch die Diskussion schonmal im Forum...hab jetzt leider nicht den passenden Fred gefunden.

Hier ist die Gesetzesstelle:

Zitat:
1.3.3 Klasse III: Mittelfeuerwerk
27- Die Masse der pyrotechnischen Sätze eines nicht aus mehreren
Einzelteilen zusammengesetzten Gegenstandes, ausgenommen Raketen,
darf nicht mehr als 250 g betragen; bei Raketen darf die
Gesamtmasse der pyrotechnischen Sätze nicht mehr als 75 g
betragen. Einzelteile sind Bauteile, die für sich funktionsfähige
pyrotechnische Gegenstände sind.






Auch hierzu ein Hinweis: Dieser Auszug stammt nicht aus dem "§50 der 1. SprengV", wie oben geschrieben wurde, sondern vielmehr aus der Anlage 1 Abs. 27 der SprengVwV.

Er beschreibt, welche Voraussetzungen ein pyrotechnischer Gegenstand erfüllen muß um eine Zulassung in der Klasse III erhalten zu können, wobei hier von Feuerwerksraketen(!) gesprochen wird und nicht von Modellraketen. Daher auch die Bezeichnung Mittelfeuerwerk.
Bei Modellraketen ist aber nicht die Rakete als solche zulassungspflichtig, sondern nur der Treibsatz als pyrotechnischer Gegenstand! Also gilt, sofern man den Motor überhaupt in der Klasse III zulassen wollen würde, in diesem Fall die genannte Satzmenge von 250 g als Obergrenze. Allerdings wird ein Modellraketenmotor nicht in einer Klasse zugelassen werden die sonst dem Großfeuerwerk vorbehalten ist und die inzwischen auch nur noch auf dem Papier existiert.
Der Motor ist somit in der Klasse T2 sicher wesentlich besser aufgehoben, in der übrigens auch keine Begrenzung der Satzmenge für Treibsätze vorgesehen ist.

Gruß, Th. Kuchinka
Peter

alias James "Pond"


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Peter

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Beitrag 112534 [Alter Beitrag29. Januar 2007 um 21:29]

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Zitat:
Original geschrieben von Pyroflash
Der Motor ist somit in der Klasse T2 sicher wesentlich besser aufgehoben, in der übrigens auch keine Begrenzung der Satzmenge für Treibsätze vorgesehen ist.

Wenn Du recht hast- und ich wäre total begeistert wenn es so wäre- dann müssten wir hier alle umdenken. Daran soll es nicht scheitern, es wäre ja für einen guten Zweck smile, aber ich frag sicherheitshalber nach:

Seit Jahren erzählt man uns, daß die Modellraketenmotoren ab 75g als Sprengstoff gelten und daher mit dem T2 Schein nicht mehr geflogen werden dürfen (es sei denn, der T2 Schein hätte einen entsprechenden Eintrag, was aber selten oder nie der Fall ist). Sehe ich es richtig, das hältst Du für völlig falsch? Es gibt diese willkürliche 75g Grenze so garnicht?

Konkretes Beispiel: Cesaroni Motoren. Die haben eine CE Zulassung, trotzdem traut sich keiner die Dinger zu fliegen weil behauptet wird, daß sie als Sprengstoff eingestuft würden. Trotz T2 Schein würde man da "eine Straftat begehen".

Wenn ich Dich richtig verstehe dann sagst Du: rein mit dem Motor in die Rakete, 5-4-3-2-1 und ab die Post??
Oliver Arend

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Oliver Arend

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Beitrag 112538 [Alter Beitrag29. Januar 2007 um 22:10]

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Peter, es geht hier wohl um die nicht zugelassenen Motoren, die von der BAM ab 75 g als Explosivstoff eingestuft werden, um uns vor uns selbst zu schützen :-/ -- die kleineren Motoren dürfen wir ja mit Ausnahmegenehmigung benutzen. Der BC360 hat bspw. mehr als 75 g Treibstoff, allerdings auch eine ganz normale Zulassung und darf daher mit T2-Schein verwendet werden. Die Cesaroni-Motoren haben die CE-Zulassung, die aber noch nicht vollständig umgesetzt wird in Deutschland und bisher offenbar nur das Inverkehrbringen regelt, nicht aber die Verwendung.

Falls Olivier, Stefan oder sonst jemand mich hier korrigieren muss, bitte sehr.

Oliver
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Beitrag 112539 [Alter Beitrag29. Januar 2007 um 23:05]

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Zitat:
Original geschrieben von Peter

Seit Jahren erzählt man uns, daß die Modellraketenmotoren ab 75g als Sprengstoff gelten und daher mit dem T2 Schein nicht mehr geflogen werden dürfen (es sei denn, der T2 Schein hätte einen entsprechenden Eintrag, was aber selten oder nie der Fall ist). Sehe ich es richtig, das hältst Du für völlig falsch? Es gibt diese willkürliche 75g Grenze so garnicht?

Konkretes Beispiel: Cesaroni Motoren. Die haben eine CE Zulassung, trotzdem traut sich keiner die Dinger zu fliegen weil behauptet wird, daß sie als Sprengstoff eingestuft würden. Trotz T2 Schein würde man da "eine Straftat begehen".

Wenn ich Dich richtig verstehe dann sagst Du: rein mit dem Motor in die Rakete, 5-4-3-2-1 und ab die Post??



Zum besseren Verständnis: Es gibt neben den handelsüblichen T1 und T2 Raketenmotoren (z. B. von Weco) auch Motoren die als Treibsatz keinen pyrotechnischen Satz (wie z. B. Schwarzpulver) verwenden, sondern tatsächlich einen Explosivstoff (Zur Erklärung: Ein pyrotechnischer Satz ist dem Gesetz nach kein Explosivstoff, sondern ein explosionsgefährlicher Stoff oder ein Stoffgemisch. Für einen Laien klingt das fast gleich, es ist aber im Gesetz und in der Wirkung ein großer Unterschied. Wieder vereinfacht ausgedrückt: der pyrotechnische Satz brennt nur ab, der Explosivstoff kann aber auch mal detonieren).

Ich hatte übrigens von dieser - sehr speziellen - Materie noch bis vor 3 Stunden selbst wenig Ahnung, bis ich durch euren Admin auf den Motor BC-360 hingewiesen wurde. Ich habe mir daher vorhin dessen Dokumentation angeschaut und mir die entsprechenden Passagen im Sprengstoffgesetz angesehen.

Dieser Motor verwendet - ganz vereinfacht ausgedrückt - einen Treibsatz auf der Basis von Nitroglycerin. Aus diesem Grund - und aus keinem anderen (und schon gleich gar nicht weil es mehr als 75 g sind :-) ) kann er nicht so ohne weiteres als pyrotechnischer Gegenstand zugelassen werden, sondern muß zusätzlich auch wie ein Sprengstoff behandelt werden. Das Gesetz sieht in der Explosivstoffliste nach §3 Abs. 1 Nr. 1 SprengG vor, dass solche Raketenmotore daher ebenfalls als Explosivstoffe anzusehen sind.

Ein Explosivstoff benötigt nun in Deutschland einen sog. Konformitätsnachweis (vgl. § 5a SprengG) um eingeführt, verbracht (das heißt übrigens "Befördert innerhalb Deutschlands", in den Verkehr gebracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet zu werden. Dieser Konformitätsnachweis ist wiederum im § 6a der 1. SprengV vorgeschrieben. Zum Nachweis das bei der BAM eine entsprechende Anzeige für die erstmalige Verwendung vorliegt vergibt diese dann eine sog. Identifikationsnummer (BAM-RG-xxx), die aber nicht mit der Zulassungsnummer (BAM-PT2-xxxx) zu verwechseln ist.

Diese immer wieder bei euch rumspukenden "75 g" kommen wie gesagt aus dem Bereich des Mittelfeuerwerkes und gelten dort für Großfeuerwerksraketen wie sie bei Volksfesten von Großfeuerwerkern verwendet werden können. Sie haben daher mit Raketenmotoren, die ja als pyrotechnische Gegenstände gelten, nichts zu tun. Ich weiß nicht wer diesen Virus ins Land gesetzt hat, aber für eure Erlaubnis nach §27 ist dies ohne jeden Belang. Fliegen dürft ihr das wofür ihr eine Erlaubnis habt. Die BAM kann allerdings in der Zulassung eines Artikels bestimmte Auflagen festlegen, die der Hersteller dann zu beachten hat. Steht im Zulassungsbescheid beispielsweise drin, dass für den Artikel neben der herkömmlichen Fachkunde noch eine weitere spezielle Schulung oder sogar das Beisein einer Fachkraft erforderlich ist (dies ist z. B. bei elektronischen Zündsystemen in der Sprengtechnik der Fall), so ist dies natürlich zu berücksichtigen.

Zu Deinen "Cesaroni Motoren" kann ich leider gar nichts sagen. Ich kenne diese Teile leider nicht und habe davon auch noch nichts gehört, da ich nicht aus dem Modellbaubereich bin. Entscheidend ist aber auch hier ob Sie eine BAM-Zulassung oder Ausnahmegenehmigung haben - falls ja, in welcher Klasse - und ob Du dafür auch eine entsprechende Erlaubnis hast. Ich würde also NIEMALS sagen "rein damit und ab die Post", sondern vielmehr "erst prüfen, dann fragen, dann entscheiden". Und wenn Du dann immer noch nicht schlauer bist kannst Du notfalls einfach bei der BAM anrufen und nachfragen. Wichtig ist aber, sich dort auch mit der richtigen Abteilung verbinden zu lassen! Das ist für den Bereich pyrotechnische Gegenstände immer der Fachbereich Explosivstoffe mit Herrn Dr. Eckhardt und Herrn Dipl-Ing. Kurth an der Spitze und kein anderer.

Geändert von Pyroflash am 30. Januar 2007 um 20:27

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Beitrag 112540 [Alter Beitrag29. Januar 2007 um 23:20]

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Zitat:
Original geschrieben von Oliver Arend

Die Cesaroni-Motoren haben die CE-Zulassung, die aber noch nicht vollständig umgesetzt wird in Deutschland und bisher offenbar nur das Inverkehrbringen regelt, nicht aber die Verwendung.

Falls Olivier, Stefan oder sonst jemand mich hier korrigieren muss, bitte sehr.

Oliver



Mal nachgefragt:

- was sind das genau für Motoren?
- Wer hat die CE-Zulassung beantragt?
- Welche Identifikationsnummer wurde erteilt?
- Wer ist der Hersteller?
- Wer ist der Importeur?

Vielleicht kann ich Euch dann noch weiterhelfen bevor ich mich wieder meinen eigentlichen Aufgaben zuwende. Fakt ist aber schonmal vorweg, wenn tatsächlich nur eine CE-Zulassung für den Motor vorliegt (= Konformitätsnachweis), aber keine Zulassung in der Klasse T2, dann ist der Motor auch noch kein pyrotechnischer Gegenstand der Klasse T2 sondern ein Explosivstoff.

Demzufolge benötigt der Verwender auch eine entsprechende Erlaubnis nach §27 SprengG dafür, in der auch Explosivstoffe enthalten sind, eingeschränkt auf Raketenmotoren. Eine Erlaubnis in der nur pyrotechnische Gegenstände der Klasse T2 enthalten sind deckt alleine noch keine Explosivstoffe ab. Ob eine solche Erlaubnis nach §27 SprengG erteilt wird hängt dann wiederum von dem vorgelegten Fachkundezeugnis ab und ob dies vom Antragsteller überhaupt beantragt wurde. Die Behörde wird nämlich in der Regel nie mehr in die Erlaubnis aufnehmen als ursprünglich vom Antragsteller auch beantragt wurde. Notfalls muß noch mit dem Lehrgangsträger geklärt werden ob in dem Lehrgang tatsächlich eine entsprechende Fachkunde für derartige Explosivstoffe vermittelt wurde oder nicht.

Das ist aber erstmal noch nicht endgültig. Vielleicht ergibt sich ja unter Berücksichtigung genauerer Details noch ein anderer Sachverhalt.
Reinhard

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Beitrag 112541 [Alter Beitrag30. Januar 2007 um 01:48]

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Hallo,

so weit ich das beurteilen kann dreht es sich das 75gr. Problem um die Motoren zweier Hersteller. Aerotech und Cesaroni, grundsätzlich ist das aber nicht unbedingt markenspezifisch, die beiden sind in Amerika nun mal die Marktführer und deshalb die einzigen die es bis jetzt über den großen Teich geschafft haben.
Wenn man sich zum Beispiel die Situation vor ein paar Jahren ansieht, hatten beide keine CE-Zulassung und das europäische Sprengstoffrecht war noch nicht harmonisiert. Die letzte Aussage wird mir ein Jurist wahrscheinlich in der Luft zerlegen, aber ich denke ihr wisst was damit gemeint ist. Damals war es möglich für Flugtage eine Ausnahmegenehmigung für die nicht zugelassenen Motoren dieser Hersteller zu erlangen, sofern diese in ihrem Herkunftsland zugelassen waren.
Inzwischen haben sich zwei Sachen geändert. Die Harmonisierung des Rechts und die CE-Zulassung der Cesaroni Motoren. Die Zulassung der Cesaroni Motoren wurde von niederländischer und britischer Seite betrieben. Da wurde offensichtliche irgendeine Besonderheit der Lage in Deutschland nicht berücksichtigt (sollte eigentlich in einem harmonisierten Umfeld auch nicht notwendig sein?), wodurch die Zulassung in Deutschland nicht viel bringt. Die Aussagen gehen da in die Richtung, man darf so ziemlich alles damit (Einführen, Lagern, Transportieren,...), nur Verwenden darf man sie nicht. Ob es jetzt überhaupt irgendwie möglich ist, Cesaroni Motoren legal (also mit Ausnahmegenehmigung oder als Explosivstoff) in Deutschland zu fliegen entzieht sich meiner Kenntnis. Etwas einfacher ist die Situation bei den Aerotech Motoren. Diese haben zurzeit noch keine CE Zulassung. Es wird aber seit Jahren daran gearbeitet. Das sollte, bis vor ca. einem Jahr über die BAM laufen, um eben keine Probleme am deutschen Markt zu haben. Das hat aber nicht funktioniert und inzwischen läuft das über die (niederländische?) TNO die meines Wissens auch die Cesaroni Motoren zertifiziert hat. Das alles ist eine längere Geschichte, jedenfalls sind die Motoren zurzeit nicht CE zertifiziert. Seit der "Harmonisierung" hat sich aber auch auf Seiten der Aerotech Motoren etwas getan. Man bekommt nur noch BAM-Ausnahmgenehmigungen für Motoren bis 75gr.

Zu den Motoren:

Beide Hersteller stellen in erster Linie widerladbare Motoren her. Die Motoren haben Aluminiumgehäuse. Aerotech hat auch Einwegmotoren, diese bewegen sich aber entweder unterhalb von 75gr. oder sind in Europa nicht erhältlich. Die Abbrandgeschwindigkeiten (bei Betriebsdruck) bewegen sich je nach Treibstoff, ganz grob, in der Gegend von 2,5mm/sek bis 25mm/sek. Die spezifischen Impulse bewegen sich in der Gegend 135s bis 215s. Transportmäßig fallen fast alle in die Kategorie 1.4C, vereinzelt auch 1.3C.

Aerotech
Homepage: http://www.aerotech-rocketry.com/
Europ. Importeur: Spacetec Rocketry (Schweiz)
Homepage: http://www.spacetecrocketry.com/
Treibstoff: Komposit auf Basis von Ammoniumperchlorat und HTPB, in verschiedenen Varianten
Impuls: D-N (20Ns - ~18000Ns)
CE-Zulassung: keine
BAM Ausnahmegenehmigung: Nur mehr bis 75gr, früher mehr.


Cesaroni
Homepage: http://www.pro38.com/
Europ. Importeur: u.a. Rebel Rocketry (Niederlande)
Homepage: http://www.rebelrocketry.com/
Treibstoff: "thermoplastisch" (vermutlich auch auf AP Basis), in verschiedenen Varianten
Impuls: G-O (120Ns - ~30000Ns)
CE-Zulassung: Ja, (mit Einschränkungen in Deutschland)
Zulassungsnummer: unbekannt
BAM Ausnahmegenehmigung: unbekannt

Die Motoren sind aufgrund ihres Treibstoffs nur eingeschränkt mit dem BC360 und dem BC1800 (jeweils Double Base) vergleichbar. Allerdings gibt es in Deutschland noch den BC80 und den BC125 mit Komposittreibstoff.

So wie ich mir das aus früheren Aussagen zusammengereimt habe, ist die 75gr. Grenze seitens der BAM sogar ein Gnadenakt. Rein formell handelt es sich inzwischen um Explosivstoffe, aber bis 75gr. behandelt die BAM Ausnahmegenehmigungen bei Raketenmotoren so, als ob es sich um Gegenstände analog der Klasse T2 handelt. Hierbei sind die 75gr. eine Grenze die die BAM gewählt hat. Technisch mag das im Vergleich zu größeren zugelassenen Motoren wie eine Schikane aussehen, juristisch ist das eher ein Entgegenkommen. Wie gesagt ist das mein persönliches "Weltbild" ohne jeglicher Relevanz.

Gruß
Reinhard
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Beitrag 112546 [Alter Beitrag30. Januar 2007 um 10:06]

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Nachdem ich die zuständigen Leute bei der BAM seit langem kenne, habe ich eben angerufen um zu erfahren was sich dort dabei gedacht wurde. Folgendes ist zutreffend:


1. Die "europäische Harmonisierung" ist erst in etwa 5 - 5,5 Jahren wirklich vollständig abgeschlossen. So lange wird es noch Ausnahmegenehmigungen geben, mit denen ausländische Motoren in Deutschland bei großen Wettbewerben geflogen werden dürfen. Strenggenommen dürfen aber bereits heute auch dort nur Motoren mit einer CE-Zulassung dafür verwendet werden! Ich würde euch daher empfehlen euch daran zu halten.


2 Die BAM hat sich bei diesen Ausnahmegenehmigungen tatsächlich dazu hinreißen lassen einen Motor unter 75 g als pyrotechnischen Gegenstand zu behandeln und darüber als Explosivstoff um eine Brücke für die Modellraketenbauer zu schlagen, die so im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Strenggenommen wäre nämlich Explosivstoff gleich Explosivstoff gewesen und die BAM hätte so keine Möglichkeit gehabt derartige Ausnahmegenehmigungen überhaupt zu erstellen. Nach Ende der europäischen Harmonisierung wird sich das aber endgültig erledigt haben. Das war ein großer Punkt den ich bis gerade eben gar nicht glauben wollte, weil sowas im Gesetz nicht vorgesehen ist und sich daher auch nicht daraus entnehmen läßt. Eine rechtliche Begründung daraus kann auch nach wie vor nicht aus dem genannten Passus der Klasse III gezogen werden. Diese Brücke wurde vielmehr in Abstimmung mit den zuständigen Stellen der EU und unter Heranziehung der UN-Liste geschlagen.

Es ist also nicht jeder Motor der mehr als 75 g hat automatisch ein Explosivstoff. Dies hängt vielmehr vom verwendeten Treibstoff im Motor ab. Man kann aber andersrum sagen, dass ein Motor, der aufgrund seiner Treibstoffart als Explosivstoff gilt, von der BAM als pyrotechnischer Gegenstand der Klasse T2 behandelt wird wenn das Satzgewicht unter 75 g liegt, um mit einer Ausnahmegenehmigung bei Wettbewerben geflogen werden zu können, bis die europäische Harmonisierung vollständig abgeschlossen ist. Danach wird das Fliegen nur noch als Explosivstoff mit einer entsprechenden Erlaubnis nach §27 SprengG möglich sein.


3. Der zweite Punkt, der mich gestern sehr ins grübeln brachte, war der BC-360, der als Explosivstoff eingestuft ist, eine CE-Kennzeichnung hat, aber laut euren Aussagen zusätzlich auch Klasse T2 sein soll. Sowas ist mir bislang nicht untergekommen. Interessanterweise stimmt das auch gar nicht. Der BC-360 ist KEIN pyrotechnischer Gegenstand der Klasse T2! Das hat mir die BAM eben bestätigt. Er gilt als Explosivstoff und weiter nichts. Wer ihn außerhalb des Rahmens einer Ausnahmegenehmigung von Großwettbewerben fliegen will braucht daher zwingend eine Erlaubnis nach §27 SprengG für Explosivstoffe! Eine Erlaubnis für pyrotechnische Gegenstände der Klasse T2 reicht dafür nicht aus! Das gilt übrigens auch bereits für den Besitz.


4. Wer mit Explosivstoffen umgeht, der soll bitte auch dran denken dass er, im Gegensatz zu Anzündmitteln und Klasse T2-Motoren, auch zwingend ein Lagerverzeichnis nach §16 SprengG führen muß! Darin ist jedes in Empfang nehmen und auch jede Entnahme zu dokumentieren und nicht nur wenn der Stoff über längere Zeit aufbewahrt wird. Für dieses Lagerverzeichnis gibt es Vordrucke zu kaufen, die allerdings vorrangig für Sprengstoffe, Sprengschnüre, Schwarzpulver u. ä. geschrieben wurden. In diesem Lagerverzeichnis darf übrigens nur mit dokumentenechten Stiften geschrieben werden (also Kugelschreiber ja, Bleistift und Füller nein) und es darf keine Korrekturflüssigkeit o. ä. verwendet werden. Fehler sind durchzustreichen, daneben zu unterschreiben und darunter korrigiert neu zu verfassen. Wer das in seinem T2-Lehrgang nicht gelernt hat, braucht sich erst gar nicht darüber Gedanken zu machen ob der Lehrgang auch die Fachkunde für Explosivstoffe beinhaltet hat. Er hat es dann definitiv nicht, da das richtige führen des Lagerverzeichnisses hier zu den Grundlagen gehört.


5. Im Explosivstoffbereich solltet ihr bitte auch dran denken, dass es evtl. schon mit der Lagerung und Beförderung Probleme geben kann. Macht euch daher rechtzeitig schlau, ob ihr die Vorschriften der SprengLR 410 bei der Aufbewahrung einhalten könnt, ob ihr evtl. bereits ein zugelassenes Lager nach §17 SprengG benötigt, ob ihr zugelassene Verpackungen verwendet und ob ein Transport gemäß Teil 1.1.3.6 des ADR noch so ohne weiteres möglich ist. Dabei helfen euch die UN-Nummer des Explosivstoffes, die Lagergruppe, die Verträglichkeitsgruppe und die Transportklassifizierung nach ADR. Wer Explosivstoffe falsch lagert oder ohne Konformitätsnachweis besitzt kann sonst schnell einen Straftatbestand erfüllen.


6. Ein Konformitätsnachweis kann grundsätzlich auch im europäischen Ausland erstellt worden sein. Aber - der erste, der einen solchen Artikel in Deutschland verwenden, besitzen oder transportieren will, muß dies vorher bei der BAM anzeigen, damit der Explosivstoff in die deutsche Liste mit aufgenommen werden kann. Alle weiteren Personen brauchen dass dann nicht mehr. Diese, erste Anzeige kostet derzeit rund 100 Euro. Das hat rein gar nichts mit einer BAM-Zulassung oder ähnlichem zu tun, sondern sorgt nur dafür dass eine ausländische CE-Kennzeichnung quasi auch in Deutschland bekannt wird und in unsere Listen eingetragen wird. Diese Anzeige akzeptiert die BAM übrigens von jedem, gleich ob es ein holländischer Importeur ist oder ein deutscher Privatanwender.


Nach diesen Ausführungen ist ein Besitz dieser Aerotech-Motoren, auch mit Ausnahmegenehmigung für Wettbewerbe, vorerst nicht straffrei solange keine gültige CE-Zulassung dafür vorliegt. Besagte Cesaroni-Motoren könnten - sofern das mit der CE-Zulassung stimmt! - in Deutschland verwendet werden wenn der Erste der ihn einführen will dies vorher bei der BAM entsprechend anzeigt, dafür die 100 Euro löhnt und im Besitz einer Erlaubnis nach §27 SprengG für Explosivstoffe hat und nicht nur für pyrotechnische Gegenstände der Klasse T2. Hat der Motor zudem ein Satzgewicht unter 75 g kann er weiterhin bis zum Abschluß der europäischen Harmonisierung noch mit einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung bei Großwettbewerben geflogen werden. Da diese Ausnahmegenehmigung nur für die jeweilige Veranstaltung gilt, dürft ihr aber nach dem Wettbewerb keine Rest davon aufbewahren.

Ich hoffe ich habe Euch mit diesen Ausführungen noch helfen können, bevor ich mich jetzt wieder aus dem Forum zurückziehen muß um meinen Tagesgeschäften nachgehen zu können. Ich wünsche Euch weiterhin viel Spaß bei Eurem Hobby. Solltet ihr mal wieder auf derartige Probleme stoßen, ich bin in unserem Kundenforum unter http://pyroflash-forum.isthier.de zu finden, wo es im übrigen auch ein Unterforum für Modellraketenflieger gibt.

Gruß, Th. Kuchinka

J.Boegel

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Zitat:
Original geschrieben von Pyroflash
nicht mit der Zulassungsnummer (BAM-PT2-xxxx) zu verwechseln ist.




Kurz: Ich darf in D also alles verwenden, beschaffen, verbringen, etc. was von der BAM geprüft, mit Zulassungsnr. versehen ist undt unter die Klasse T2 fällt...egal wie "groß" es ist?

Von Höhenfreigaben etc. mal abgsehen.

Oder anderst: falls die BAM ein Feststoffbooster eins Spaceshuttles als T2 einstufen/prüfen und klassifizieren würde dürfete man den verwenden? Die tatsächliche Menge des Treibstoffes würde dann keine rolle mehr spielen oder die Bestandteile von diesem?

Gruß Jens



Geändert von J.Boegel am 30. Januar 2007 um 10:13


Gewisse Dinge greift man mit Worten so vergeblich an wie Geister mit Waffen.
Pyroflash

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Beitrag 112562 , Verlängerung einer Erlaubnis nach §27 SprengG [Alter Beitrag30. Januar 2007 um 14:59]

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Zitat:
Original geschrieben von J.Boegel

Kurz: Ich darf in D also alles verwenden, beschaffen, verbringen, etc. was von der BAM geprüft, mit Zulassungsnr. versehen ist undt unter die Klasse T2 fällt...egal wie "groß" es ist?




Wenn es sich dabei um einen Modellraketenmotor handelt und Du eine gültige Erlaubnis dafür hast - ja.
Es gibt auch andere Gegenstände in der Klasse T2, wie z. B. Feuertöpfe oder Airbags, für die Du sicher keine Fachkunde haben wirst. Diese darfst Du dann natürlich auch nicht erwerben.

Zitat:
Original geschrieben von J.Boegel
Oder anderst: falls die BAM ein Feststoffbooster eins Spaceshuttles als T2 einstufen/prüfen und klassifizieren würde dürfete man den verwenden? Die tatsächliche Menge des Treibstoffes würde dann keine rolle mehr spielen oder die Bestandteile von diesem?




Ein Spaceshuttle ist wohl kaum als "Modellrakete" anzusehen und fällt somit flach. Auch die Bestandteile des Treibsatzes spielen bei der Zulassung natürlich durchaus eine Rolle. Bestimmte Komponenten sind in bestimmten Klassen aus Sicherheitsgründen nicht zulässig. So darf bspw. in einem Kanonenschlag der Klasse II kein anderer Satz enthalten sein als Schwarzpulver.


Eigentlich wollte ich mich ja bereits aus dem Forum verabschiedet haben, aufgrund einer telefonischen Nachfrage eines Forumsteilnehmers hier allerdings noch ein Nachsatz:

1. "Aber es gibt doch eine T2-Zulassung mit der Nummer BAM-PT2-0024 für den BC-360".

Ich habe das von der BAM prüfen lassen. Diese BAM-Zulassung ist zum 31.12.2002 erloschen und wurde versehentlich nicht aus der BAM-Liste gelöscht. Daher taucht sie auch noch im Internet auf. Beim nächsten Update wird dieser Fehler aber behoben werden. Der BC-360 bleibt also Explosivstoff.


2. Wie krieg ich Explosivstoffe denn nun in meine bestehende Erlaubnis nach § 27 SprengG rein?

Hier habe ich sehr eine erfreuliche Nachricht für euch: Ihr könnt diese Änderung bei der für euch zuständigen Behörde beantragen und solltet sie dann auch eingetragen bekommen. Sollte es zu Rückfragen seitens der Behörde kommen, ob die Fachkunde die ihr nachgewiesen habt dafür auch ausreicht, so könnt ihr diese an die entsprechende Abteilung der BAM (siehe hierzu die vorherigen Beiträge von mir) verweisen. Diese ist der Meinung, dass die bisherige Fachkunde für pyrotechnische Gegenstände der Klasse T2 für eine Änderung oder Erweiterung auf "Explosivstoffe - eingeschränkt auf Raketenmotoren" ausreicht, da es sich hier nicht um eine Erweiterung im herkömmlichen Sinne handelt sondern um eine Anpassung an die geänderte Gesetzeslage. Die BAM steht also diesbezüglich hinter euch wenn es Probleme mit der Eintragung gibt.


3. Die Sache mit den "Zündpfannen"

Ich habe hier Bilder gesehen von Boxen, in denen Schwarzpulver gezündet wird das aus Düsen schießt. Damit könnt ihr schnell Probleme bekommen. Eure Fachkunde reicht dafür definitiv nicht aus. Ihr könnt, sofern eine Erlaubnis zum Umgang mit Schwarzpulver vorhanden ist, das Schwarzpulver offen auf einer Stahlplatte abbrennen um einen darüberliegenden Motor zu zünden. In dem Moment wo es aber dabei zu irgend einer Teilverdämmung kommt, also einem Einschluß, dürft ihr das nicht mehr! Der Gesetzgeber spricht dann vom Herstellen einer pyrotechnischen Anzündvorrichtung. Dafür muß auf jeden Fall eine EG-Baumusterprüfbescheinigung von der BAM vorhanden sein oder eine vergleichbare Zulassung. Wer solche Apparaturen also legal benutzen will muß diese in jedem Fall der BAM zur Prüfung vorlegen!


So, jetzt aber. Gruß, Th. Kuchinka
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